Gemeinde Feuerthalen verschickt Hundeabgabe-Rechnungen 2024
Wie die Gemeinde Feuerthalen informiert, werden Anfang Februar 2024 die Rechnungen für die Hundeabgabe 2024 versendet.
Die vom Gemeinderat mit GRB 144 vom 14. Dezember 2009 festgesetzte Hundesteuer bleibt für das Jahr 2024 unverändert bei 150 Franken pro Hund und Kalenderjahr.
Die Rechnungen werden den Hundehaltern Anfang Februar 2024 zugestellt.
Kennzeichnung (Mikrochip) ist Pflicht
Die Kennzeichnung muss spätestens im Alter von drei Monaten oder vor der Abgabe aus der Geburtsstätte von einem Tierarzt vorgenommen werden.
Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden von den Tierärzten direkt der zentralen Hundedatenbank Amicus gemeldet (Artikel 16 bis 18 Eidgenössische Tierseuchenverordnung).
Meldepflicht bei der Gemeinde und bei Amicus
Hundehalter sind verpflichtet, Hunde die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Gemeinde anzumelden.
Innert der gleichen Frist müssen Namens- und Adressänderungen, die Abgabe des Hundes an eine neue Halterin oder einen neuen Halter sowie der Tod des Hundes gemeldet werden.
Die Meldungen können am Schalter der Einwohnerkontrolle, telefonisch oder mit dem entsprechenden Onlineformular auf der Webseite der Gemeinde Feuerthalen vorgenommen werden.
Für verspätete An- und Mutationsmeldungen werden zusätzliche Bearbeitungsgebühren von 40 Franken fällig.
Änderungen sind zu melden
Ebenfalls innert zehn Tagen sind Handänderungen (Abgabe und Übernahme), Ausfuhr ins Ausland und der Tod des Hundes direkt der Amicus (Hundedatenbank für gekennzeichnete Tiere) zu melden.
Bürger halten zum ersten Mal einen Hund. In diesem Fall müssen sich die Bürger bei der Gemeinde melden und mitteilen, dass sie neu Hundehalter sind.
Die Gemeinde nimmt anschliessend die Erstregistrierung bei Amicus vor.
Ausbildungspflicht für grosse oder massige Hunde
Wer einen grossen oder massigen Hund (Rassetypenliste I, Schulterhöhe ab 45 Zentimeter sowie einem Gewicht über 16 Kilogramm), geboren nach dem 31. Dezember 2010, hält oder erwirbt, muss mit ihm bis auf weiteres die obligatorischen Kurse nach geltendem Zürcher Hundegesetz absolvieren.
Die Bestätigungskopie über jeden besuchten Kurs ist innert eines Monats bei der Gemeinde (Einwohnerkontrolle) einzureichen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Kursnachweise lückenlos zu prüfen.
Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand
Wer einen Hund hält, verpflichtet sich für diesen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Millionen Franken abzuschliessen.
Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss für alle Hunde unabhängig von Grösse und Rasse vorgewiesen werden können (Artikel sechs Hundegesetz).
Gemäss § elf lit. e. Hundegesetz gilt seit 1. Januar 2023 jeweils vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand (bis 50 Meter ausserhalb des Waldes) eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde.
Übertretungen dieser Vorschriften können mit Busse geahndet werden.