Strafverfahren gegen ehemaligen Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden eingestellt

Der ausserordentliche Staatsanwalt hat das Verfahren gegen den ehemaligen Präsidenten Kantonsgericht Graubünden wegen Urkundenfälschung im Amt eingestellt.

Kantonspolizei Graubünden. - Kantonspolizei Graubünden

Gestützt auf die Strafanzeigen eines Kantonsrichters und einer betroffenen Person erteilte die Kommission für Justiz und Sicherheit der Staatsanwaltschaft Graubünden die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Kantonsgerichtspräsidenten Norbert Brunner wegen Urkundenfälschung im Amt etc.

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe in einer Erbschaftssache ein durch das zuständige Dreiergremium bereits beschlossenes Urteil nachträglich und ohne Rücksprache mit seinen Mitrichtern in einem zentralen Punkt abgeändert. So habe er eine erst nach der Urteilsberatung in den Akten entdeckte und durch die obsiegende Partei unterzeichnete Abtretungserklärung im Urteil berücksichtigt.

Dadurch hätte der Anteil der obsiegenden Partei in der Höhe von über einer halben Million Franken einer anderen Person ausbezahlt werden sollen. Weiter wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im späteren Revisionsentscheid tatsachenwidrig festgehalten, im vorangegangenen Verfahren habe das Gericht in Dreierbesetzung über die Abtretungserklärung entschieden.

Die Strafuntersuchung wurde durch einen von der Regierung des Kantons Graubünden eingesetzten ausserordentlichen Staatsanwalt aus dem Kanton Zürich geführt und nach diversen Befragungen nunmehr eingestellt. In der Untersuchung wurde festgestellt, dass die Urteilsdispositive in den kantonsgerichtlichen Beratungen praktisch nie fertig ausformuliert werden. Vielmehr werden häufig nur die materiellen Eckwerte festgelegt und die Verschriftlichung des Entscheids wird praxisgemäss an den Vorsitzenden und den Aktuar delegiert.

Diese Delegationspraxis weist aber eine gewisse Unschärfe auf. Aufgrund der in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht ansatzweise an der Rechtmässigkeit seines Vorgehens gezweifelt hatte. Er war unwiderlegbar der Überzeugung, er sei im Rahmen der Delegation zur Berücksichtigung dieser Abtretungserklärung im Sinne einer Zahlungsanweisung befugt gewesen.

Bei dieser Sachlage wurde durch den Beschuldigten in den beiden Urteilen nicht vorsätzlich etwas Unwahres beurkundet (Sachverhaltsirrtum). In Anbetracht der jahrzehntelangen Delegationspraxis kann das Handeln des Beschuldigten auch nicht als fahrlässig eingestuft werden.

Die Einstellungsverfügung ist bislang nicht rechtskräftig. Genehmigt wurde der Entscheid von einem durch die Regierung des Kantons Graubünden eingesetzten ausserordentlichen Leitenden Staatsanwalt aus dem Kanton Zürich.

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