Frauenfeld informiert über die Prämienverbilligung 2021
Wie die Gemeinde Frauenfeld berichtet, muss der Antrag zur Prämienverbilligung 2021 spätestens bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden.
Wie die Gemeinde Frauenfeld berichtet, gewähren gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung. Diese wird Personen ausgerichtet, die am 1. Januar 2021 den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Thurgau hatten oder während eines Teils des Jahres als Kurzaufenthalter im Kanton angemeldet und gemäss Krankenversicherungsgesetz obligatorisch grundversichert sind. In Frauenfeld ist die Abteilung für Krankenkasse und AHV zuständig.
Die provisorische Steuerveranlagung 2020 ist die Bemessungsgrundlage zur Prämienverbilligung
Für die Berechtigung einer Prämienverbilligung sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar 2021 massgebend. Bemessungsgrundlage ist die provisorische Steuerveranlagung 2020. Neugeborene sowie Personen, die sich nach dem 1. Januar 2021 in Frauenfeld angemeldet haben, sind erst im Folgejahr bezugsberechtigt. Kurzaufenthalter müssen die Prämienverbilligung spätestens 30 Tage vor ihrer Abreise ins Ausland unter Vorweisung des Versicherungsausweises und der Prämienbeitragszahlungen beantragen.
Bei Ablauf der Antragsfrist verfällt der Anspruch
Die Antragsformulare wurden im Februar 2021 an die berechtigten Personen versandt. Dieses Formular muss unterschrieben und ergänzt mit der Krankenkassenpolice an die Abteilung für Krankenkasse und AHV Frauenfeld zurückgesandt werden. Der Antrag muss bis spätestens bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden. Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch auf die Prämienverbilligung. Eine Neubemessung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Krankenkasse der bezugsberechtigten Person. Die Gutschrift wird durch eine schriftliche Mitteilung angezeigt.
Eine Neubemessung der Prämienverbilligung kann beantragt werden
Lassen sich, gestützt auf die definitive Steuerveranlagung, verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen, kann innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Steuer-Schlussrechnung 2021 eine Neubemessung der Prämienverbilligung beantragt werden. Jahresaufenthalter haben die Neubemessung innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Tarifkorrektur zu beantragen.
Eine Neubemessung muss beantragt werden. Wird die Frist verpasst, verfällt ein allfälliger Anspruch vollumfänglich. Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Frauenfeld können sich bei Unsicherheiten und für weitere Informationen an die Abteilung für Krankenkasse und AHV wenden