Ilanz/Glion

Gemeinde Ilanz/Glion beschloss eine zweijährige Planungszone

Nau.ch Lokal
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Surselva,

Wie die Gemeinde Ilanz/Glion informiert, hat Departement für Volkswirtschaft und Soziales der Verlängerung der Planungszone bis zum 15. Oktober 2025 zugestimmt.

Altstadt von Ilanz.
Altstadt von Ilanz. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Der Gemeindevorstand Ilanz/Glion hat am 15. Oktober 2021 gestützt auf Artikel 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) zwecks Prüfung des Erlasses von Bestimmungen und Festlegungen betreffend Mobilfunkanlagen in der kommunalen Nutzungsplanung eine zweijährige Planungszone für das gesamte Gemeindegebiet beschlossen.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 hat der Gemeindevorstand entschieden, die Planungszone zu konkretisieren.

Prüfung des Erlasses von Bestimmungen und Festlegungen betreffend Mobilfunkanlagen in der kommunalen Nutzungsplanung lautet das Planungsziel.

Die Planungszone umfasst die ausgeschiedenen Gebiete der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen, in denen visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen oder ideelle Immissionen verursachen können.

Planungszone wird bis 2025 verlängert

Bei Bedarf (auf telefonische Voranmeldung) können die Pläne auch physisch im Rathaus in Ilanz, 3. Obergeschoss, Abteilung Planung und Bau, eingesehen werden.

Gestützt auf Artikel 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) hat der Gemeindevorstand Ilanz/Glion an seiner Sitzung vom 19. September 2023 beschlossen, die Planungszone um zwei weitere Jahre zu verlängern.

Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat der Verlängerung der Planungszone bis zum 15. Oktober 2025 mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 zugestimmt.

Beschwerde kann erhoben werden

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte.

Bauvorhaben dürfen nicht bewilligt werden, wenn sie den rechtskräftigen sowie den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen könnten.

Der Gemeindevorstand Ilanz/Glion behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren beziehungsweise an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.

Gegen die vorliegende Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit Publikation bei der Regierung des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden.

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