Vorerst keine 5G-Antennen-Entscheide in Kriens
Kriens will Gesuche für den Bau oder die Umrüstung von Mobilfunk-Antennen auf den neuen 5G-Standard vorerst nicht bewilligen.
Diesen Beschluss fasste der Krienser Stadtrat bei der Beantwortung einer Interpellation von Michael Portmann (SP) und einer Petition von zwei Krienser Privatpersonen, welche dafür in der Krienser Bevölkerung 682 Unterschriften gesammelt hatten. Die Verantwortung und Kompetenz für die Überprüfung der Berechnungen der Baugesuche bei Mobilfunkantennen sowie von Abnahme- und Kontrollmessungen liegen beim Kanton Luzern.
Nach der Abnahmemessung finden jedoch kaum je Nachmessungen statt, eine Meldepflicht für Antennenbetreiber gibt es nicht und die Standortgemeinden erfahren dazu nichts. Das trifft auch auf die Mobilfunkantennen des neuen 5G-Standards zu.
Dabei werden viele bisherige 3G-Antennen softwareseitig aufgerüstet, was rein bauseitig keine Bewilligung erfordert. Abklärungen der Stadt Kriens haben nun gezeigt, dass der zuständigen kantonalen Dienststelle uwe für die Überprüfung der Strahlenwerte weder eine Vollzugshilfe des Bundes (Bundesamt für Umwelt BAFU) noch eine Messempfehlung für diese neuen Antennentypen im 5G-Standard vorliegen.
Kanton verlangt ordentliche Baubewilligungsverfahren
Der Kanton Luzern verlangt deshalb weiterhin ordentliche Baubewilligungsverfahren für Änderungen an bestehenden Anlagen mit adaptiven Antennen und verzichtet, diese im Bagatellverfahren zu behandeln. Die Stadt Kriens stellt sich nun auf den Standpunkt, dass es diese fehlende Kontrollmöglichkeit auch auf kommunaler Ebene nicht verantworten lässt, dass Baugesuche für 5G-Antennen (Neubauten oder Aufrüstungen) im Moment behandelt werden können.
Kontrollen seien ein wichtiges Instrument für die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und somit der rechtmässigen Umsetzung einer Bewilligung. Die Überprüfung der Berechnungen von Strahlenwerten im Rahmen der ordentlichen Baubewilligungsverfahren genüge nicht, argumentiert der Stadtrat.
Die Voraussetzungen der entsprechenden Verordnung seien nicht erfüllt, wenn die Umsetzung nicht kontrolliert werden könne.