Gericht

Luzerner Covid-Betrüger droht Gefängnis und Landesverweis

Keystone-SDA Regional
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Luzern,

Ein 35-jähriger Luzerner beantragte zu Unrecht einen Covid-Kredit. Er muss sich nun vor dem Kriminalgericht verantworten.

Betrüger
Ein Luzerner - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Geschäftsführer hatte im März ein Covid-19-Darlehen von 110'000 Franken beantragt.
  • Es stellte sich heraus, dass er keinen Anspruch auf den Überbrückungskredit gehabt habe.
  • Ihm wird nun Betrug, Urkundenfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen.

Ein Covid-19-Kredit könnte für einen 35-jährigen Luzerner zur schweren Hypothek werden: Weil er diesen zu Unrecht beantragt haben soll, muss er sich am Dienstag vor dem Kriminalgericht verantworten. Ihm droht eine Gefängnisstrafe und ein Landesverweis.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Kosovaren Betrug, Urkundenfälschung und mehrfach begangene ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht vor, wie aus der Anklageschrift hervorgeht. Sie fordert eine unbedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

Covid-19-Darlehen von über 110'000 Franken

Der Geschäftsführer einer Trockenbaufirma hatte im März ein zinsloses Covid-19-Darlehen über 110'000 Franken beantragt. Seine Firma sei aufgrund der Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, begründete er.

Doch in den folgenden Monaten stieg nicht nur der Umsatz. Auch die Mitarbeiterzahl blieb konstant und die Firma musste keine Kurzarbeit anmelden. Kurz: Dem Beschuldigten sei klar gewesen, dass er eigentlich gar keinen Anspruch auf den Überbrückungskredit gehabt habe, hält die Staatsanwaltschaft fest.

Gewährte Vater ein Darlehen vom Kreditbetrag

Er habe arglistig gehandelt. Denn er konnte vorhersehen, dass seine Falschangaben nicht geprüft würden, zumal er die Angaben unter Wahrheitspflicht gemacht habe. Vom Kreditbetrag habe er seinem Vater ein Darlehen von 15'000 Franken gewährt.

Die Anklage fordert neben der Gefängnisstrafe einen Landesverweis von fünf Jahren. Andernfalls sei ein Tätigkeitsverbot von derselben Dauer zu verhängen.

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