Luzerner Staatsanwaltschaft hat Medien zurecht informiert
Die Luzerner Staatsanwaltschaft hat das Amtsgeheimnis nicht verletzt, als sie die Medien über einen Strafbefehl in einem Tierquälerei-Fall informierte. Das Kantonsgericht wies eine Beschwerde des Beschuldigten ab, der zudem seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah.
Der Mann hatte gegen den leitenden Staatsanwalt und den Sprecher der Luzerner Staatsanwaltschaft Strafanzeige erhoben. Er bemängelte, dass die beiden direkt gegenüber den Medien und in einer Medienmitteilung Auskunft zum nicht rechtskräftigen Strafbefehl gegen ihn gaben.
Die Oberstaatsanwaltschaft war nicht auf die Strafanzeige eingetreten, worauf der Beschwerdeführer diese ans Kantonsgericht weiterzog. Dieses wies die Beschwerde ab, wie es am Dienstag mitteilte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass nicht rechtskräftige Strafbefehle einem Veröffentlichungsverbot unterstehen. Die Geheimhaltung diene der Wahrung der Unschuldsvermutung.
Die Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft habe zu einer krassen Verletzung der Unschuldsvermutung und seiner Persönlichkeitsrechte geführt. Diese hätte in seinen Augen wenn überhaupt, sachlicher, kürzer und insbesondere ohne Bekanntgabe von Details aus dem angefochtenen Strafbefehl ausfallen müssen.
Der Staatsanwalt begründete die Information mit dem grossen öffentlichen Interesse. Bei der Medienstelle der Staatsanwaltschaft seien wöchentlich mehrere Nachfragen von Medien zur betreffenden Strafuntersuchung und deren Verfahrensstand eingegangen.
Laut dem Urteil des Kantonsgerichts kann die Staatsanwaltschaft über hängige Verfahren orientieren, wenn ein Straffall von besonderer Bedeutung ist, etwa wenn die beschuldigte Person eine exponierte Stellung aufweist, weil sie eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ist. Es genüge, wenn ein Fall überdurchschnittliches Interesse wecke.
Das Medieninteresse am Strafverfahren sei schon vor der Publikation der Medienmitteilung hoch gewesen, hält das Gericht fest. Der Fall habe eine besondere Bedeutung, weil der Privatkläger ein international erfolgreicher Springreiter sei und die Vorwürfe mit dieser Funktion in direktem Zusammenhang stehen.
Die Formulierung der Medienmitteilung verletzt laut dem Gericht weder die Unschuldsvermutung noch die Persönlichkeitsrechte des Privatklägers. Wäre diese ohne jegliche Angaben bezüglich des Strafbefehls erfolgt, wäre sie weitgehend inhaltslos und damit ohne weiteren Erkenntnisgewinn geblieben und hätte Raum für Spekulationen geboten.