In Münchenstein besteht Drittmeldepflicht
Wie die Gemeinde Münchenstein mitteilt, besteht innerhalb von 14 Tagen seit Vermietung einer Wohnung Drittmeldepflicht.

Gerne machen die Einwohnerdienste auf die sogenannte «Drittmeldepflicht» im Anmelde- und Registergesetz des Kantons Basel-Landschaft § 7 aufmerksam.
Personen, die in eigenem oder fremdem Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtige Personen bei sich oder in Kollektivhaushalten aufnehmen, sind dazu verpflichtet, dies der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen seit dem Mietantritt beziehungsweise seit der Aufnahme mitzuteilen.
Ebenso mitzuteilen ist die Beendigung der Miete oder der Aufnahme. Betroffene Personen sowie Arbeitgebende, die meldepflichtige Personen beschäftigen, müssen der Gemeindeverwaltung auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über meldepflichtige Personen geben, wenn diese ihren Meldepflichten nicht nachkommen.
Meldungen gehen an die Einwohnerdienste
Die oben genannten Regelungen gelten auch für Privatpersonen, die ihre Wohnung untervermieten. Wird die Drittmeldepflicht unterlassen, gelten die Strafbestimmungen von §18 gemäss Anmelde- und Registergesetz.
Die Drittmeldepflicht ist mit Angabe vom Namen des Mieters, Ein- beziehungsweise Auszugsdatum, Angaben zur Wohnung (Strasse, Anzahl Zimmer, Stockwerk) den Einwohnerdiensten mitzuteilen. Eine entsprechende Vorlage ist im Online-Schalter der Gemeindewebseite zu finden.