Gleitschirm-Fluglehrer nach Absturz von Schüler freigesprochen
Ein Gleitschirmfluglehrer, dessen Schüler 2017 beim ersten Höhenflug in Engelberg abgestürzt ist, hat keine Sorgfaltspflicht verletzt. Das Obwaldner Obergericht hat den 56-Jährigen vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen.
Der Flugschüler war im Januar 2017 bei seinem ersten Höhenflug im Landebereich mit einem anderen Gleitschirm kollidiert und daraufhin zu Boden gestürzt. Er erlitt ein lebensgefährliches Schädelhirntrauma und eine Rückenwirbelverletzung, kann heute aber gehen.
Er klagte gegen den Fluglehrer, auch die Staatsanwaltschaft warf dem Lehrer fahrlässige schwere Körperverletzung vor. Sie verlangte eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 110 Franken und eine Busse. Das Kantonsgericht als Vorinstanz sprach den Mann frei, wogegen der Staatsanwalt und der Privatkläger Berufung einlegten.
Diese Berufung hat das Obwaldner Obergericht nun abgewiesen, wie aus dem Urteil vom 24. Februar hervorgeht, das der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegt. Es sprach den Beschuldigten, der seit 20 Jahren als Fluglehrer arbeitet, auch in zweiter Instanz frei.
Am Unfalltag war der Himmel über Engelberg voller Gleitschirme, das hohe Flugaufkommen stand denn auch im Fokus der Anklage vor Gericht. Der Beschuldigte habe trotz des regen Flugbetriebs darauf vertraut, dass schon nichts passieren werde, was fahrlässig sei, sagte der Staatsanwalt.
Ein Gutachter hingegen kam zum Schluss, dass ein hohes Flugaufkommen relativ und dieses im vorliegenden Fall kein Problem gewesen sei. Dass die Thermik über Mittag aussetzte, was zu vermehrten Landungen führte, sei nicht typisch. Das Gericht folgte den Aussagen und hielt fest, der Beschuldigte habe die Kollision zum Startzeitpunkt nicht voraussehen können und somit keine Sorgfaltspflicht verletzt.
Es könne dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, dass er den Schüler aufgrund dessen Unerfahrenheit gar nicht erst nicht hätte starten lassen dürfen. Dieser habe die Vorbereitungen am Übungshang absolviert und habe sich sicher gefühlt für den Start.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger bemängelte zudem, dass vor dem Erstflug der Theorietest nicht vollständig ausgefüllt und besprochen worden sei. Das Gericht lässt auch diesen Einwand nicht gelten. Der Test sei eine blosse Lernkontrolle, überdies habe die einzige nicht beantwortete Frage die Funkkontrolle betroffen, die allerdings vor dem Start in der Praxis vorgenommen worden sei. Mit dem Fluglehrer stand der Schüler in Funkkontakt.
Das Gericht bezeichnet die Berufung als unbegründet und hält fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Der Beschuldigte erhält eine Parteientschädigung von insgesamt rund 20'000 Franken. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.