Nicht ansprechbarer Mann muss seine Ambulanzkosten bezahlen
Ein Mann im Kanton Solothurn muss die Kosten von 908 Franken für den Einsatz einer Ambulanz, die eine Passantin für ihn bestellt hatte, selber bezahlen.
Der Mann aus dem Kanton Solothurn hatte die Ambulanz nicht selbst bestellt. Dennoch muss er die Kosten von 908 Franken für den Einsatz bezahlen.
Dies hat das Solothurner Verwaltungsgericht entschieden. Eine Passantin hatte die Ambulanz gerufen, weil der Mann schlief und nicht ansprechbar war.
Der Mann war am vergangenen 16. Juli an einer Bushaltestelle am Bahnhof eingeschlafen, wie aus dem Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts hervorgeht.
Der Mann war sehr müde und hörte die Passantin nicht
Der Mann, auf einem Ohr taub, war sehr müde gewesen. Tagsüber war er auf der Aare mit einem Stand Up Paddle unterwegs gewesen, hatte gebadet und Bier getrunken. Deswegen hörte er es nicht, als die Passantin ihn ansprach.
Die Frau traute sich nicht, den Mann anzufassen. Sie rief die Ambulanz – und diese kam. Das medizinische Personal entschied letztlich, dass der Mann nicht ins Spital eingeliefert werden müsse.
Der Mann erhielt vom Spital eine Rechnung von 908 Franken. Der Betrag setzt sich aus 720 Franken für den sofortigen Einsatz mit Sondersignal zusammen sowie aus 80 Franken für «med. Leistung klein» und aus einem Zuschlag von 108 Franken für Transport Nacht.
Der Mann wollte die Rechnung nicht bezahlen. Er habe die Ambulanz nicht avisiert, argumentierte er.
Gemäss Verwaltungsgericht muss der Mann die Rechnung bezahlen
Auch habe er dem medizinischen Personal wiederholt zu verstehen gegeben, dass er keine Ambulanz benötige.
Daraufhin habe das Personal gefragt, ob sie ihn nach Hause fahren sollten, zumal sie zurzeit keine weiteren Aufträge hätten. Der Mann war einverstanden.
Der schlafende Mann muss die Ambulanz-Rechnung bezahlen, entschied das Verwaltungsgericht.
Die Passantin habe sich aufgrund der fehlenden Reaktion des Mannes veranlasst gesehen, über den Rettungsdienst medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Frau habe im gebotenen Interesse des Mannes gehandelt
«Dieses Vorgehen schien der medizinisch nicht ausgebildeten Passantin aufgrund der Umstände als angezeigt, was nicht zu beanstanden ist, umso weniger, da eine unterlassene Hilfeleistung unter Strafe steht», wie das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen schreibt.
Das Rettungsaufgebot sei gemäss Obligationenrecht eine «Geschäftsführung ohne Auftrag» gewesen. Die Frau habe also im gebotenen Interesse des Mannes die Ambulanz gerufen.
Nicht ausschlaggebend sei, dass erst im Nachhinein klar gewesen sei, dass keine akute medizinische Behandlungsbedürftigkeit gegeben gewesen sei.
Dass eine Passantin angesichts einer nicht ansprechbaren Person der Ansicht war, den Rettungsdienst aufbieten zu müssen, zeugt gemäss Verwaltungsgericht «von besonnenem und umsichtigem Handeln».
Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht muss der Mann 250 Franken bezahlen
Es sei «lebensfremd, den Passanten, welche ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen, die Kosten für das Avisieren der Ambulanz auferlegen zu wollen».
Würde sich laut Verwaltungsgericht ein jeder zuerst über die Kostentragungspflicht sorgen, so würde die Allgemeinheit der gesetzlichen Hilfeleistungspflicht nicht nachkommen können.
Auf diese würde ein gewisses Risiko für die Gesundheit der breiten Bevölkerung geschaffen.
Das Aufbieten des Rettungsdienstes für den Beschwerdeführer sei hier in seinem Interesse gewesen. Der Mann muss für das Verfahren vor Verwaltungsgericht 250 Franken bezahlen.