In Uebeschi müssen Pflanzen zurückgeschnitten werden
Wie die Gemeinde Uebeschi mitteilt, fordert sie Strassenanstösser auf, ihre Bepflanzungen so zurückzuschneiden, dass sie nicht in den Verkehrsraum hineinragen.
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.
Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008, Artikel 73 Abschnitt 2, Artikel 80 Abschnitt 3 und Artikel 83 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, Artikel 56 und 57 mehrere Vorkehrungen vor.
Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben.
Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Metern Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2,50 Metern und ein seitlicher Abstand von 50 Zentimetern freigehalten werden.
Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden
An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen.
Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen.
Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 Meter einen Strassenabstand von 0,5 Meter ab Fahrbahnrand einhalten.
Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.
Bäume und Äste, die den Verkehr gefähren, müssen beseitigt werden
Die Strassenanstösser werden ersucht, dafür zu sorgen die Äste und andere Bepflanzungen ständig auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückgeschnitten werden.
An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (zum Beispiel Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.
Die Grundeigentümer entlang von Kantons-, Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen.
Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von zwei Metern vom Fahrbahnrand beziehungsweise 0,5 Metern von der Gehweghinterkante einhalten.