Beat Rüegg: «Gegen die Verschwendung von Steuergeld»

Beat Rüegg
Beat Rüegg

Region Steffisburg,

Im Gastbeitrag äussert sich Beat Rüegg als betroffener Bürger zur Neudimensionierung von Schlammsammlern und den Bau fehlender Schlammsammler in Heimberg.

Beat Rüegg
Beat Rüegg äussert sich im Gastbeitrag zur Neudimensionierung von Schlammsammlern und den Bau fehlender Schlammsammler in Heimberg. - zVg

Das Wichtigste in Kürze

  • Beat Rüegg kritisiert die Neudimensionierung und den Bau von fehlenden Schlammsammlern.
  • Für eine Lösung im Interesse aller Bürger und gegen die Verschwendung von Steuergeld.
  • Ein Gastbeitrag.

Die Kritik von Bürgern der Gemeinde Heimberg richtet sich ausschliesslich gegen die Neudimensionierung von Schlammsammlern und den Bau fehlender Schlammsammler von Versickerungsanlagen bei Regenwasser von Dachflächen. Es gibt keine Kritik an der Sanierung von Schmutz- und Mischwasseranlagen und Schluckbrunnen.

Wir wehren uns nicht nur gegen unser Sanierungsprojekt, sondern setzen uns seit Juli 2023 für eine Lösung im Interesse aller Bürger von Heimberg und gegen die Verschwendung von Steuergeld ein.

Wir sind eine Überbauung mit vier Objekten, bestehend aus zwei Mehrfamilienhäusern und zwei Reihenhauseinheiten mit Jahrgang 1989. Die Sanierungskosten für den Ersatz der zehn Schlammsammler belaufen sich auf rund 120'000 Franken.

Situationsplan Beat Rüegg
Selbst erstellter Situationsplan von Beat Rüegg. - zVg

Das gibt nur für die Neudimensionierung der Schlammsammler in den nächsten Jahren für noch ungefähr 1'200 Liegenschaften in Heimberg ein Sanierungsvolumen von mehreren Dutzend Millionen Franken. Einzelne Teilgebiete und gemeindeeigene Gebäude wurden bereits saniert.

Es gibt nach unseren Recherchen keine Gemeinde in der weiteren Umgebung von Thun, die solche Sanierungen der Schlammsammler verfügt. Es scheint so, dass der externe Fachberater für die Gemeinde entscheidet.

Antworten vom Amt für Wasser und Abfall

Die wichtigsten Antworten vom Amt für Wasser und Abfall auf die Fragen der Gemeindebehörde: Das kantonale Merkblatt hat Gültigkeit für alle Gemeinden des Kantons Bern. Es ist eine Verwaltungsverordnung und dient dazu, die einschlägigen Bestimmungen rechtsgleich und anhand sachgemässer Kriterien anzuwenden. Die Sanierungsfristen sollten für die Gemeinde Heimberg unbedingt als Richtwert herangezogen werden …

Gemäss Merkblatt gilt beim Fehlen eines Schlammsammlers die Frist Z3 (spätestens beim Umbau der Liegenschaft). Ein fehlender Schlammsammler ist nicht generell im Nachgang und vor dem Umbau der Liegenschaft (Frist Z3) neu zu erstellen, wenn man im Wohngebiet nachweisen oder davon ausgehen kann, dass keine Belastung – vor allem partikuläre Belastungen – mit dem Regenabwasser ins Grundwasser eingetragen wird. Beispielweise wird bei einem Einsatz von Löschmitteln im Fall von Bränden das Grundwasser mit löslichen Stoffen belastet, egal ob ein Schlammsammler vorhanden ist oder nicht.

Bei zu klein dimensionierten Schlammsammlern innerhalb einer Wohngegend kann man ausserdem durchaus zur Erkenntnis gelangen, dass die Anlage bis zum Umbau der Liegenschaft beziehungsweise dem Abbruch oder Neubau der Liegenschaft so belassen werden könnte. Die hier festgelegten Sanierungsfristen sollten für die Gemeinde Heimberg daher unbedingt als Richtwert herangezogen werden. Abweichungen sind gut zu begründen.

«Man soll keine Kuh zur Schlachtbank führen, solange man sie noch melken kann.»

Die von der Bauverwaltung mantramässig vorgetragenen Gründe wie Sahara- und Blütenstaub und Löschwasser fallen also weg. Die Gemeinde sieht es nicht für nötig eine Begründung für ihren Entscheid aufzuführen. In diesem Sinne funktioniert auch der externe Fachberater, der gleichzeitig auch Projektleiter und am Umsatz der Sanierungskosten beteiligt ist.

Man soll keine Kuh zur Schlachtbank führen, solange man sie noch melken kann.

Uns ist natürlich bewusst, dass die Gemeinde die hoheitliche Handlungsfähigkeit hat und demzufolge auch von oberen Verwaltungsinstanzen weitestgehend geschützt wird. Im Gemeinderecht gibt es aber auch die Pflicht der Gemeinde zur Verhältnismässigkeit, die besagt: Die Verwaltungsmassnahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden.

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