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Zürich: Kinderpornos auf Handy – aber Job in Spielgruppe!

Nau.ch Regional
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Zürich,

Trotz des Vorfalls mit Kinderpornos auf seinem Smartphone arbeitet ein Mann aus Zürich weiterhin für mehr als ein Jahr im Büro einer Spielgruppe.

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Schweizer Gerichte haben ihre Praxis in Zusammenhang mit pädophilen Straftätern vor Jahren verschärft. (Symbolbild) - Christophe Gateau/dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Mann aus Zürich wurde mit einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot mit Kindern belegt.
  • Trotzdem nimmt er eine Büroarbeit für eine Spielgruppe an.
  • Dieser Vorfall zeigt, wie schwer es für Behörden ist, solche Fälle zu überwachen.

Ein 34-jähriger gelernter Automonteur hat eine neue Stelle in einem gemeinnützigen Verein in Zürich angenommen.

Seine Aufgabe: Er soll Büroarbeiten für die Spielgruppe erledigen, die dem Verein angehört. Doch es gibt ein Problem, denn er darf nicht mehr in der Nähe von Kindern arbeiten.

Ein Monat vor seinem Stellenantritt wurde er vom Bezirksgericht Uster mit einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot mit Kindern belegt. Dies, nachdem auf seinem Handy kinderpornografisches Material gefunden wurde.

Dieser Fall wirft Licht auf die Schwierigkeiten, die Behörden bei der Überwachung solcher Fälle haben.

Die «NZZ» berichtet, wie in den letzten Jahren Gerichte ihre Praxis verschärft haben. Dabei werden zunehmend lebenslängliche Tätigkeitsverbote im Umgang mit Kindern und Jugendlichen ausgesprochen.

Verschärfte Gesetze seit 2014

Im Kanton Zürich sind bereits 230 Personen mit einem lebenslangen Berufsverbot bei den Behörden registriert. Weitere 60 Männern und Frauen wurde laut dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung ein befristetes Tätigkeitsverbot auferlegt.

Die härtere Gangart der Gerichte geht auf das Jahr 2014 zurück. Damals hat das Schweizer Stimmvolk die sogenannte «Pädophilen-Initiative» mit deutlicher Mehrheit angenommen. Diese Initiative verbietet pädophilen Straftätern den Umgang mit Kindern, und zwar lebenslang.

Seit 2019 ist die entsprechende Strafbestimmung in Kraft. Sie listet eine ganze Reihe von Delikten auf wie sexuelle Belästigung, Nötigung und Vergewaltigung von Minderjährigen. Diese ziehen, zusätzlich zur Strafe, ein Tätigkeitsverbot nach sich.

Die Herausforderung der Überwachung

Nach dem Gerichtsentscheid müssen die kantonalen Justizbehörden die Kontrolle der Täter übernehmen. Doch diese tun sich schwer mit der Überwachung. Eine im letzten Jahr erstellte Analyse des Schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug zeigt dies deutlich.

Die Autoren der Studie gelangen zu dem Schluss, dass die Kontrollinstrumente nur bedingt erfüllen können, was von ihnen erwartet wird. Die Kantone verfügen zwar über eine Reihe von Kontrollinstrumenten, aber Verstösse können damit nicht verhindert werden.

Kontrolle durch Arbeitgeber und Vereine

Auch Arbeitgeber und Vereine spielen eine wichtige Rolle bei der Überwachung solcher Fälle. Sie können ihre Angestellten und Mitglieder überprüfen, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen in Kontakt kommen.

Coronavirus Spielgruppe
Rucksäcke hängen an Haken in einer Spielgruppe. (Symbolbild) - Keystone

Zur Überprüfung führen die Behörden regelmässig Abfragen im Strafregister durch und sind auch auf die Selbstdeklaration der Verurteilten angewiesen.

«Zudem findet einmal jährlich ein persönliches Gespräch mit den Betroffenen statt.» Das sagt Victoria Sutter gegenüber der «NZZ» – Sprecherin des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung.

Der Fall aus Zürich

Der 34-jährige Zürcher wurde im August 2023 erwischt, als er sich trotz Verbot in der Nähe von Kindern aufhielt. Er ist einer von fünf Fällen im Kanton Zürich, bei denen in diesem Jahr eine Meldung an ein Gericht erging.

Der Mann behauptet gegenüber der NZZ, es handle sich um ein Missverständnis. Er habe nach Gesprächen mit den Behörden gedacht, die räumliche Trennung genüge. Es sei nie sein Ziel gewesen, mit Kindern zu arbeiten.

Die Staatsanwaltschaft hat schliesslich den Fall übernommen und ihn wegen Missachtung des Berufsverbots bestraft. Trotzdem konnte er seine Arbeit beim gemeinnützigen Verein fortsetzen – allerdings in einem anderen Arbeitsbereich.

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