Die CVP macht ihre Ankündigung wahr und hat eine Abstimmungsbeschwerde zur Heiratsstrafe eingereicht. Dies, weil sich der Bund massiv verzählt hatte.
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CVP-Präsident Gerhard Pfister. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bund hat sich bei der Zahl der von der Heiratsstrafe betroffenen Paare verrechnet.
  • Nun erhebt die CVP Abstimmungsbeschwerde wegen ihrer knapp verlorenen Volksabstimmung.
  • Die Partei reichte die Beschwerde in mehreren Kantonen ein.
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Geht es nach der CVP, sollte ihre eidgenössische Volksinitiative «Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe» erneut vors Volk. Sie war 2016 an der Urne knapp verworfen worden. Gegenüber Nau hatte CVP-Präsident Gerhard Pfister bereits letzte Woche erklärt, dass die CVP den Gang vor Bundesgericht prüfe. Nun hat die Partei am Montag in mehreren Kantonen eine Abstimmungsbeschwerde eingereicht.

Gravierende Fehlinformation

Begründet wird die Beschwerde mit «skandalösen Fehlinformationen» über die Zahl der betroffenen Ehepaare im damaligen Abstimmungskampf. Mit der «korrekten Faktenlage» wäre laut CVP die 2016 mit 49,2 Prozent Ja-Stimmen trotz erreichtem Ständemehr äusserst knapp gescheiterte Volksinitiative gegen die Heiratsstrafe erfolgreich gewesen.

Während des Abstimmungskampfes lag die Schätzung bei rund 330'000 Betroffenen, neu geht der Bund von 704'000 betroffenen Ehepaaren aus. In der bisherigen Schätzung fehlten Zweitverdiener-Ehepaare mit Kindern. Laut der bisherigen Schätzung waren rund 80'000 Zweitverdiener-Ehepaare von der Heiratsstrafe betroffen, neu geht der Bund von 454'000 aus.

Die Kantone haben nun zehn Tage Zeit, um über eine eingereichte Verfassungsbeschwerde zu befinden. Lehnen sie diese ab, kann die Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Peinlich: Die verheirateten Paar mit Kindern sind bei der Steuerverwaltung vergessen gegangen.
Peinlich: Die verheirateten Paar mit Kindern sind bei der Steuerverwaltung vergessen gegangen. - Pixabay

Der emeritierte St. Galler Staatsrechtler Rainer Schweizer erklärt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausnahmsweise aufgrund nachträglich auftauchender, sehr wichtiger Fakten eine Abstimmung auch im Bund angefochten werden kann.

Dies gelte besonders, wenn die Information der Stimmberechtigten erheblich unzutreffend, ja gar irreführend war. Im vorliegenden Fall erscheint laut Schweizer angesichts der ganz neuen Informationen eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht aussichtslos. Die Wiederholung einer eidgenössischen Abstimmung wäre ein Präzedenzfall.

Der einzige Fall einer Beschwerde gegen eine eidgenössische Abstimmung nach dem Urnengang war bisher jene gegen die Abstimmung zur Unternehmenssteuerreform II.

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