Gericht: Bundesamt für Verfassungsschutz muss Anwaltskosten offen legen
Das Wichtigste in Kürze
- Kölner Verwaltungsrichter geben Klage von Verlagsgesellschaft statt.
Dies entschied am Donnerstag das Verwaltungsgericht Köln, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte. Die Richter gaben damit der Klage einer Verlagsgesellschaft statt. (Az. 6 K 5480/18)
Das BfV hatte den Angaben zufolge die entsprechenden Auskünfte im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass seine Ausgaben gemäss der Bundeshaushaltsordnung (BHO) im geheimen Wirtschaftsplan veranschlagt seien. Die Details der Bewirtschaftung, zu denen auch Einzelposten wie beispielsweise die Honorare für externe Rechtsberatung und Rechtsvertretung gehörten, unterlägen der Geheimhaltung.
Die klagende Verlagsgesellschaft berief sich im Gegenzug auf ihren presserechtlichen Auskunftsanspruch und machte geltend, dass der Verweis auf die Geheimhaltung des Wirtschaftsplans nicht entscheidend sei. Es müsse vielmehr auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der konkreten Ausgaben abgestellt werden. Da externe Rechtsberater von Steuergeldern bezahlt würden, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Auskunft.
Das Gericht gab der Klage statt mit der Begründung, dem presserechtlichen Auskunftsanspruch der Verlagsgesellschaft könne kein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegengehalten werden. Ein Ausschlussgrund folge insbesondere nicht aus dem Schutz der operativen Tätigkeit des BfV. Denn die Beantwortung der Presseanfrage führe ersichtlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Aufgaben des BfV.
Auch die Veranschlagung der BfV-Ausgaben im geheimen Wirtschaftsplan stehe dem Auskunftsanspruch der Verlagsgesellschaft nicht entgegen. Zum einen lasse sich die entsprechende Vorschrift in der BHO auf die konkrete Anfrage nicht unmittelbar anwenden. Denn Gegenstand der Anfrage sei nicht der Wirtschaftsplan des BfV, also alle für einen bestimmten Zeitraum veranschlagten Haushaltsposten. Vielmehr gehe es um konkrete, in der Vergangenheit getätigte Ausgaben.
Zum anderen gehörten die Rechtsanwaltskosten nicht zu den geheimhaltungsbedürftigen Ausgaben. Gegen das Urteil kann der Bundesverfassungsschutz einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.