Internetauftritt der Stadt Dortmund kann in aktueller Form bestehen bleiben

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Deutschland,

Das Internetportal der Stadt Dortmund darf in seiner aktuellen Form bestehen bleiben und auch über das Geschehen in der Stadt berichten.

Fussgängerzone in Dortmund
Fussgängerzone in Dortmund - AFP/Archiv

«dortmund.de» verstosse nicht gegen die Pressefreiheit und das Gebot der Staatsferne der Presse, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Er wies die Revision des Dortmunder Verlags Lensing ab, der Regionalzeitungen herausgibt. (Az. I ZR 97/21)

Der Verlag hatte auf Unterlassung geklagt, weil die Seite die Grenzen der zulässigen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit überschreite und wettbewerbswidrig sei. Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Klage in der Berufung bereits zurückgewiesen, nun hatte das Medienhaus auch vor dem BGH keinen Erfolg.

Der Deutsche Städtetag begrüsste das Urteil. «Städte müssen heute zeitgemäss digital kommunizieren», erklärte die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin Verena Göppert. Das Urteil gebe den Städten Spielraum für eine moderne Kommunikation.

Frank Überall, Vorsitzender des Deutschen Journalisten-Verbands, teilte mit: "Dass Stadtportale mehr machen dürfen als amtliche Bekanntmachungen oder die Öffnungszeiten der Bürgerämter zu veröffentlichen, wertet die Digitalseiten der Kommunen auf. Damit einen Konkurrenzkampf mit den Lokalredaktionen zu legitimieren, wäre problematisch, warnte Überall.

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