OVG: Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter veröffentlichen
Beamte der Essener Polizei sind nicht berechtigt gewesen, Fotos von friedlichen Demonstrationsteilnehmern zu machen und die Bilder anschliessend auf Twitter und Facebook zu veröffentlichen.
Das Wichtigste in Kürze
- Münsteraner Richter rügen Eingriff in Versammlungsrecht - Revision zugelassen.
Das Anfertigen der Fotos für eine anschliessende Veröffentlichung im Zuge der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit sei ein Eingriff in das Versammlungsgrundrecht gewesen, urteilte am Dienstag das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster. (Az. 15 A 4753/18)
Auf den veröffentlichten Fotos der Versammlung in Essen-Steele sind die beiden Kläger in dem Münsteraner Verfahren als Teilnehmer zu sehen. Mit ihrer Klage pochten sie auf die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab den Klägern im vergangenen Oktober Recht. Dagegen legte das Land Nordrhein-Westfalen Berufung ein, die nun vor dem OVG scheiterte.
In der mündlichen Urteilsbegründung verwies das Berufungsgericht darauf, dass polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen grundsätzlich geeignet seien, «einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend» auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken.
Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermassen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollten. Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zur Gefahrenabwehr, stellte der OVG-Senat fest.
Auch könne sich das Land nicht auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen. Denn die Polizei könne über ein Versammlungsgeschehen auch ohne Bilder wie jene im vorliegenden Fall informieren. Dabei müsse sie keineswegs gänzlich auf Bilder verzichten.
So könne die Polizei etwa ausschliesslich ihre eigenen Einsatzkräfte abbilden oder auf Archivfotos vom Versammlungsort zurückgreifen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liessen die Münsteraner Richter die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu.