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«Spiegel»: Innenminister für Teilnehmer-Obergrenze bei Corona-Demonstrationen

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Deutschland,

Die Innenminister von Bund und Ländern dringen nach «Spiegel»-Informationen auf strengere Einschränkungen bei Demonstrationen in der Corona-Pandemie.

Demo gegen Corona-Massnahmen Ende August in Berlin
Demo gegen Corona-Massnahmen Ende August in Berlin - AFP

Das Wichtigste in Kürze

  • Ressortchefs: Versammlungen müssen «epidemiologisch vertretbar bleiben».

Das Magazin zitierte am Mittwoch vorab aus einem Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) mit dem Titel «Personenobergrenzen bei Versammlungen als wirksame Infektionsschutzmassnahme», demzufolge die Länderressortchefs «das ausserordentlich dynamische Infektionsgeschehen mit grosser Sorge» betrachten.

Der IMK schickte den Beschluss laut dem Bericht am Dienstag dem aktuellen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz, Berlins Regierendem Bürgermeister Michael Müller (SPD). In dem Papier heisst es dem «Spiegel» zufolge, die Versammlungsfreiheit sei «zweifelsfrei ein herausragendes Gut», und auch in Pandemiezeiten müssten Demonstrationen «grundsätzlich möglich sein».

«Gleichzeitig müssen Versammlungen jedoch epidemiologisch vertretbar bleiben», betonten die Innenminister dem Bericht zufolge. Der Staat habe auch eine «Pflicht zum Schutz von Leib und Leben der Versammlungsteilnehmenden, der polizeilichen Einsatzkräfte und der Allgemeinheit».

Als mahnendes Beispiel nennt die IMK demnach die Grossdemonstrationen im vergangenen Jahr in Berlin und Leipzig. Dort waren zehntausende Corona-Leugner und Gegner der Regierungspolitik auf die Strasse gegangen, viele hielten sich nicht an Abstandsregeln oder Mundschutzpflicht.

Laut ihrem Beschluss bezweifeln die Innenminister, dass eine Maskenpflicht und das Einhalten von Abstandsregeln bei Demos immer ausreicht, wie der «Spiegel» weiter berichtete. Um weitere Corona-Infektionen zu verhindern, könnten je nach aktuellem Inzidenzwert deshalb auch «Beschränkungen der Teilnehmendenzahl» notwendig werden. Dies könne entweder durch die örtlichen Versammlungsbehörden im Einzelfall entschieden oder in den Corona-Verordnungen der Länder geregelt werden.

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