Verwaltungsgericht Köln ruft Verfassungsgericht in Streit um Recht auf Suizid an

AFP
AFP

Deutschland,

Das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Köln nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Justitia
Justitia - dpa/dpa/picture-alliance/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Schwerkranke fordern Erlaubnis zum Erwerb tödlicher Dosis Natriumpentobarbital.

Die Kölner Richter setzten daher am Dienstag sechs Klageverfahren von schwer Erkrankten aus und legten die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vor, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte. (Az.: 7 K 8461/18 und andere)

Die Kläger in den sechs Verfahren leiden nach Gerichtsangaben an gravierenden Erkrankungen und deren Folgen. Sie fordern vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natriumpentobarbital zur Selbsttötung.

Dabei berufen sie sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2017. Damals entschied das höchste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig, dass schwerstkranken Menschen «in extremen Ausnahmesituationen» der Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung nicht verwehrt werden dürfe.

Weitere Voraussetzung seien, dass der Suizidwillige entscheidungsfähig sei und es eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunschs nicht gebe. Das BfArM lehnte die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis ab. Dagegen richten sich nun die Klagen vor dem Kölner Gericht.

Die Verwaltungsrichter zeigten sich in dem Verfahren überzeugt, dass ein generelles Verbot des Erwerbs auch für schwerkranke Menschen in einer existenziellen Notlage nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben könne in begründeten Einzelfällen hinter das Recht des Einzelnen auf einen frei verantworteten Suizid zurücktreten.

Zugleich äusserte die Kölner Kammer aber im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht die Überzeugung, dass der Gesetzgeber den Erwerb von Medikamenten zur Selbsttötung im Betäubungsmittelgesetz generell ausschliessen wolle. Da das Verwaltungsgericht an diese gesetzgeberische Entscheidung gebunden sei, müsse eine Klärung der Verfassungsmässigkeit der einschlägigen Gesetzesvorschriften durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen.

Mehr zum Thema:

Kommentare

Weiterlesen

Universität Zürich
14 Interaktionen
«Täuschung»
Grönland
333 Interaktionen
Nach Spanien

MEHR IN POLITIK

Unterricht (Symbolbild)
1 Interaktionen
Aarau
fechten
86 Interaktionen
Israel-Eklat

MEHR AUS DEUTSCHLAND

Friedrich Merz
14 Interaktionen
Deutschland
carsten maschmeyer
3 Interaktionen
«Hart aber fair»
Porsche
2 Interaktionen
Sportwagenbauer