Basel: Wirbel um entfernte Grünen-Wahlplakate
Wurden in Basel Wahlplakate der Grünen unrechtmässig entfernt? Regierungskandidatin Anina Ineichen hat Zweifel – und verlangt Antworten von der Regierung.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Kleinbasel wurden Wahlplakate der Grünen von einem Gartenzaun entfernt.
- Begründet worden sei dies mit einer Gesetzesänderung.
- Von dieser weiss jedoch Anina Ineichen, die Grüne Regierungskandidatin, nichts.
- Sie will nun vom Regierungsrat wissen, ob die Entfernung rechtens war.
In einer Woche wird in Basel-Stadt gewählt. Sowohl über den Grossen Rat als auch den Regierungsrat sowie das Regierungspräsidium können die Baslerinnen und Basler am 20. Oktober entscheiden.
Auf der Zielgeraden des Wahlkampfs sorgt nun eine Posse über entfernte Plakate in der Stadt für Aufsehen. Darüber berichtet die «bz Basel». Im Kleinbasel habe das Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) Wahlplakate der Grünen von einem Gartenzaun entfernt.
War die Entfernung rechtens?
Bei Anina Ineichen, Grossrätin und Regierungskandidatin der Partei, wirft dieses Vorgehen Fragen auf. Denn die entfernte Werbung habe sich vollständig auf einem Privatgrundstück befunden – ein Eingreifen der Stadt sei dort nicht zulässig.
Gegenüber der Eigentümerin der Liegenschaft wurde von Mitarbeitenden der Behörde laut Ineichen eine «Gesetzesänderung» als Begründung für das Entfernen genannt. Wahlplakate seien an Gartenzäunen nicht mehr zulässig.
Da eine Eigenrecherche diesbezüglich erfolglos blieb, wendet sich die Grüne Kandidatin nun mit einer Interpellation an den Regierungsrat. Sie möchte unter anderem wissen, ob das Vorgehen rechtens war, beziehungsweise ob es tatsächlich diese Anpassung der Gesetze gab.
Beim BVD ist keine Gesetzesänderung bekannt
Obwohl sie das Ganze laut «bz Basel» demokratiepolitisch als «heikel» bezeichnet, wirft die 38-Jährige in dieser Situation niemandem «Böswilligkeit» vor.
Auf Anfrage der Zeitung hat sich mittlerweile auch das BVD zu den gesetzlichen Bestimmungen geäussert. Wahlplakate auf Privatgrundstücken seien demnach vonseiten der Allmendverwaltung nicht bewilligungspflichtig.