Stadt Luzern

Kanton Luzern muss bei Prämienverbilligung über die Bücher

Keystone-SDA
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Luzern,

Der Kanton Luzern hat die Einkommensgrenze bei der Prämienverbilligung zu stark gesenkt. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Mitgliederkarten der verschiedenen Krankenkassen liegen auf einem Tisch.
Eine Klage wegen Prämienverbilligungen im Kanton Luzern wurde gutgeheissen. - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde von mehreren Luzernern gut.
  • Nun wurde eine für 2017 erlassene Bestimmung für Prämienverbilligungen aufgehoben.

Luzern hatte das anspruchsberechtigte Einkommen zur Verbilligung der Krankenkassenprämien von Kindern und jungen Erwachsenen von 75'000 auf 54'000 Franken gesenkt. Diese Einkommensgrenze sei zu tief angesetzt, halten die Bundesrichter in ihrem Urteil fest, das die SP Luzern heute Samstag veröffentlichte. Sie hatte das Gerichtsverfahren angestrebt.

Die Kantone müssen für untere und mittlere Einkommen die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen. Umstritten war im vorliegenden Fall der Begriff «untere und mittlere Einkommen».

Zwar geniessen die Kantone diesbezüglich eine erhebliche Entscheidungsfreiheit, wie die Richter festhalten. Doch selbst unter Achtung dieser Autonomie widerspreche die Einkommensgrenze von 54'000 Franken dem Sinn und Geist des Bundesrechts, da nur ein verschwindend kleiner Teil des Spektrums der mittleren Einkommen in den Genuss der Prämienverbilligung komme.

Bis in den Mittelstand

Das Luzerner Kantonsgericht hatte die Beschwerde gegen die Reduktion im vergangenen Februar abgewiesen. Es rechnete vor, dass das mittlere Reineinkommen von verheirateten Paaren mit Kindern im Kanton Luzern im Jahr 2015 rund 86'800 Franken betrug. Die obere Grenze der «mittleren Einkommen» lag bei rund 130'300 Franken, die untere Grenze bei rund 60'800 Franken.

Bei der Berechnung des massgebenden Einkommens für die Prämienverbilligung im Kanton Luzern sind vom Nettoeinkommen pro Kind pauschal 9000 Franken abzuziehen. Damit bestehe ein Anspruch auf Prämienverbilligung bei Eltern mit einem Kind bis zu einem massgebenden Einkommen von 63'000 Franken.

In der bundesrechtlichen Regelung sei mit dem Begriff «mittlere Einkommen» jedoch nicht nur diese unterste Bandbreite gemeint gewesen, heisst es im Urteil. Auch hätte das Parlament mehrfach betont, dass neu Familien bis in den Mittelstand hinein durch Prämienverbilligung entlastet werden sollten. Die Luzerner Einkommensgrenze unterlaufe den angestrebten Zweck und sei deshalb als bundesrechtswidrig aufzuheben.

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