Richtlinien für aufgenommene Ausländer genehmigt
Genehmigte Richtlinien für die Unterstützung von vorläufig aufgenommenen Ausländern ab dem 1. Juli 2018
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Am 24. September 2017 hat die Zürcher Stimmbevölkerung die Teilrevision des Sozialhilfegesetzes angenommen, wonach vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer wieder nach den gleichen Ansätzen wie Asylsuchende unterstützt werden. Die Änderung des Sozialhilfegesetzes und die zur Umsetzung notwendigen Änderungen der Asylfürsorgeverordnung sind am 1. März 2018 in Kraft getreten, mit einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2018. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind von dieser Gesetzesanpassung nicht betroffen. Sie haben weiterhin Anspruch auf ordent-liche Sozialhilfe.
Für vorläufig aufgenommene Ausländer gelten damit seit dem 1. März 2018 (wieder) die Zuständig-keitsbestimmungen der Asylfürsorgeverordnung. Wie Asylsuchende im laufenden Verfahren wer-den vorläufig aufgenommene Ausländer den Gemeinden zugewiesen. Mit der Zuweisung wird die Zuweisungsgemeinde für die Ausrichtung der Asylfürsorgeleistungen zuständig.
Bei ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen vorläufig aufgenommenen Ausländern sorgen die Gemeinden für die Gesundheitsversorgung, d.h. sie sind für den Abschluss einer Kranken- und Un-fallversicherung besorgt und übernehmen Selbstbehalte, Franchisen, Zahnbehandlungskosten etc. Von den Gemeinden übernommene Krankenkassenprämien können nach dem gleichen Verfahren wie für die übrigen Sozialhilfebeziehenden mit der Gesundheitsdirektion abgerechnet werden.
Vorläufig aufgenommene Ausländer sind gemäss Bundesrecht zu integrieren und sie können ver-pflichtet werden, an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Im Gegensatz zu Asylsuchenden im laufenden Verfahren ist bei vorläufig aufgenommenen Ausländern daher auf eine soziale und beruf-liche Integration hinzuwirken. Dafür stehen den Gemeinden die von der Fachstelle für Integrations-fragen aus der Integrationspauschale finanzierten Programme zur Verfügung. Die Kosten für weiter-führende notwendige Integrationsmassnahmen müssen von den Gemeinden getragen werden.
Gemeinderat bewilligt Nachtragskredit
Die vom Bund und dem Kanton zu leistenden Beträge für die Unterstützung der vorläufig aufgenommenen Ausländer reichen nach Ansicht des Gemeinderates Mönchaltorf nicht aus, um die berufliche und soziale Integration dieser Personen adäquat zu gewährleisten. Die Gesundheitskosten (Franchise und Selbstbehalt) sowie die situationsbedingten Leistungen (Kosten für Sprachkurse, Integrationsprogramme, Erwerbsunkosten bei Arbeitstätigkeit, Integrationszulage, Einkommensfreibetrag usw.) für vorläufig aufgenommene Ausländer gehen ab dem 1. Juli 2018 zu Lasten der Gemeinden. Der Gemeinderat Mönchaltorf hat deshalb beschlossen, die Grundlagen und Empfehlungen der Sozialkonferenz des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2017 ab dem 1. Juli 2018 für die Unterstützung der Personen mit dem Status „vorläufig Aufgenommene Ausländer“ anzuwenden. Für die Unterstützung der vorläufig aufgenommen Ausländer, insbesondere für die berufliche und soziale Integration, ab dem 1. Juli 2018 (für das 2. Halbjahr 2018) bewilligte er einen Nachtragskredit von Fr. 20‘000.--. Ab dem Jahr 2019 wird für die geplanten Ausgaben für die vorläufig Aufgenommenen Ausländer ein jährlich wiederkehrendes Kostendach von maximal Fr. 40‘000.-- in den Voranschlag aufgenommen.
-Mitteilung der Gemeinde Mönchaltorf (mba)