FC Luzern: Ist der Rauswurf von Alpstaeg überhaupt rechtens?
Die Aktionäre des FC Luzern wollen Investor Bernhard Alpstaeg ausschliessen. Es stellt sich die Frage: Geht das überhaupt? Ein Rechtsexperte ordnet ein.
Das Wichtigste in Kürze
- Die FCL-Aktionäre wollen Bernhard Alpstaeg aus dem Aktionärsbindungsvertrag ausschliessen.
- Es sei allerdings fraglich, ob dieser überhaupt gültig sei, so Experte Peter V. Kunz.
- Alpstaeg befinde sich rechtlich in «einer guten Ausgangslage», sagt der Professor.
Der Aktien-Zoff beim FC Luzern geht in die nächste Runde. Am Dienstag haben die Aktionäre der FCL Holding AG verkündet, Investor Bernhard Alpstaeg aus dem Aktionärsbindungsvertrag auszuschliessen.
Der Ausschluss löse ein Kaufrecht zum Erwerb der Aktien von Bernhard Alpstaeg aus, heisst es. Die übrigen Aktionäre machen davon Gebrauch und wollen die Aktien in Zukunft an Drittinvestoren weiterverkaufen.
Experte: Massnahmen der Aktionäre «sehr abenteuerlich»
Die Seite von Alpstaeg wehrt sich vehement gegen dieses Vorgehen. Das Prozedere der FCL-Verantwortlichen wird als «völlig abstrus» und «rechtlich haltlos» betitelt. Es zeichnet sich die nächste juristische Schlammschlacht ab.
Die Angelegenheit rund um den FC Luzern zieht sich mittlerweile seit Monaten hin und ist für Laien ziemlich kompliziert. Ist das Vorgehen der Aktionäre überhaupt rechtens? Peter V. Kunz, Professor für Wirtschaftsrecht und Rechtsvergleichung an der Uni Bern, ordnet ein.
«Fakt ist: Das Aktienrecht kennt keine Möglichkeit, einen Aktionär auszuschliessen, selbst wenn er Pflichten verletzt haben sollte», so Kunz. Und weiter: «Die verschiedenen früheren Massnahmen durch den Verwaltungsrat einerseits und nunmehr durch die Aktionäre andererseits wirken auf mich sehr abenteuerlich.»
Er bezweifle, dass der Verwaltungsrat Alpstaeg die Aktien vor einigen Monaten rechtmässig entziehen konnte, fährt Kunz fort. «Die Aktionäre berufen sich nicht auf das Aktienrecht, sondern auf einen angeblichen Aktionärsbindungsvertrag (ABV). Dass überhaupt ein für Herrn Alpstaeg verbindlicher ABV besteht, muss jedoch bezweifelt und von den Aktionären bewiesen werden.»
Alpstaeg rechtlich «in einer guten Ausgangslage»
Sollte tatsächlich ein gültiger ABV vorliegen, müsse das Ausschlussrecht gegen Alpstaeg klar darin formuliert sein. «Nach meiner langjährigen Erfahrung als Wirtschaftsanwalt werden solche Rechte jedoch nie vereinbart», sagt der Experte. Allerdings habe er keine Kenntnis über den konkreten ABV.
Juristisch gesehen steht hinter dem Vorgehen der Aktionäre des FC Luzern also ein Fragezeichen. Rechtsprofessor Kunz fasst zusammen: «Herr Alpstaeg scheint mir in einer rechtlichen guten Ausgangslage zu sein.»