Erleichterte Einbürgerung trotz ausserehelicher Beziehung möglich
In einem Rechtsstreit erhält eine Frau recht, der zuvor die erleichterte Einbürgerung aberkannt wurde, weil sie eine aussereheliche Beziehung geführt hatte.
Das Wichtigste in Kürze
- Das SEM erkannte einer 38-jährigen Frau die erleichterte Einbürgerung ab.
- Dies, weil die Frau neben ihrer Ehe eine weitere Beziehung geführt hatte.
- Die SEM-Begründung, die Ehe sei dadurch nicht stabil, kommt vor Bundesgericht nicht durch.
Das Staatssekretariat für Migration durfte die erleichterte Einbürgerung einer Frau aus Nordmazedonien nicht für nichtig erklären. Dies, obwohl die 38-Jährige eine langjährige aussereheliche Beziehung den Behörden gegenüber verschwieg. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
In einer öffentlichen Beratung musste sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Ehe stabil und auf die Dauer ausgelegt sein kann, wenn die Ehefrau seit Jahren eine Parallelbeziehung mit einem anderen Mann führt.
Frau erhält recht
Und hätte die Einbürgerungswillige ihre Zweitbeziehung den Behörden mitteilen müssen? Nein, entschied eine Mehrheit von drei zu zwei Bundesrichtern und hiess die Beschwerde der Frau gut. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte die erleichterte Einbürgerung der 38-Jährigen im November 2018 für nichtig erklärt.
Die Behörde hatte vom Liebhaber der Frau von der 2007 bis 2014 geführten Beziehung erfahren. Dies, nachdem sich die Frau von ihm getrennt hatte.
Weil alle Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllt waren, sieht das Bundesgericht keinen Grund für eine Nichtigerklärung. So hatte die Frau im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens im entsprechenden Formular angegeben: mit ihrem Ehemann zu leben, mit ihm eine tatsächliche und stabile Beziehung zu führen und keine Trennungsabsichten zu haben.