Klage gegen Facebook: BGH wartet EuGH-Entscheidung ab
Eine Datenschutz-Klage gegen Facebook wird zur Feuerprobe für die Verbraucherzentralen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesgerichtshof (BGH) zieht die Möglichkeit in Betracht, dass dies den Datenschutzbeauftragten vorbehalten sein könnte.
In dem Verfahren ist die grundsätzliche Frage aufgetaucht, ob Verbraucherverbände bei Datenschutz-Verstössen überhaupt im Namen betroffener Nutzer vor Gericht ziehen dürfen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) zieht die Möglichkeit in Betracht, dass dies den Datenschutzbeauftragten vorbehalten sein könnte. Wegen dieser Zweifel setzten die Karlsruher Richter am Donnerstag das Verfahren aus. Sie wollen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abwarten, der sich derzeit in einem Streit aus Nordrhein-Westfalen mit derselben Frage befasst.
Die Verbraucherschützer haben Facebook wegen Spielen anderer Anbieter im «App-Zentrum» des Netzwerks verklagt. Zumindest in der Version von 2012 stimmten Nutzer mit ihrem Klick auf «Sofort spielen» automatisch der Übermittlung ihrer Daten an den Spielebetreiber zu. Sie berechtigten die Anwendungen auch, im eigenen Namen zu posten - «Statusmeldungen, Fotos und mehr», hiess es in einem Fall.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen war deswegen zunächst erfolgreich gegen Facebook vorgegangen. Das jüngste Urteil des Kammergerichts Berlin steht nun aber in Karlsruhe auf dem Prüfstand. Das Spiele-Center gibt es bis heute. Nach Auffassung von Facebook entspricht es nach Änderungen allen rechtlichen Anforderungen.
In dem Verfahren vor dem EuGH geht es um eine Klage der Verbraucherzentrale NRW, auch wegen Facebook. Gestritten wird um die Einbindung des Like-Buttons in einem Online-Shop. Die Frage, die das Oberlandesgericht Düsseldorf 2017 in Luxemburg vorgelegt hat, bezieht sich auf die damals geltende Datenschutz-Richtlinie. Inzwischen gilt in der EU die Datenschutz-Grundverordnung. Für den Karlsruher Fall ist auch die neue Rechtslage relevant. Wenn der EuGH sich dazu nicht von sich aus äussert, kann es daher passieren, dass der BGH auch noch eigene Fragen an die Luxemburger Kollegen richtet. (Az. I ZR 186/17)