Entschädigung steht bei Flugverspätung nicht immer zu

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Österreich,

Wegen einer Verspätung oder Flugannulierung zu spät am Ziel anzukommen, ist ärgerlich. Der Anspruch auf eine Entschädigung kann aber entfallen. Das zeigt ein EuGH-Urteil.

Nicht immer habe Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sich ihr Flug verspätet oder annuliert wird. Das zeigt ein aktuelles Urteil des EuGH. Foto: Frank Rumpenhorst/dpa-tmn/Archiv
Nicht immer habe Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sich ihr Flug verspätet oder annuliert wird. Das zeigt ein aktuelles Urteil des EuGH. Foto: Frank Rumpenhorst/dpa-tmn/Archiv - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Flugreisende haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs trotz Verspätung in bestimmten Fällen schlechte Karten auf Entschädigung.

Die entsprechenden EU-Regeln gelten nicht für eine Flugverbindung mit Zwischenstopp, wenn sich sowohl der Abflughafen als auch der Ankunftsflughafen ausserhalb der EU befindet, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervorgeht. Es reiche nicht aus, dass nur der Flughafen, auf dem eine Zwischenlandung erfolge, in der EU liege (Rechtssache C-451/20).

Hintergrund des Urteils ist ein Streit aus Österreich. Ein Fluggast mit Ziel Bangkok verlangte 300 Euro Entschädigung, weil er zu spät dort ankam. Sein ursprünglicher Flug aus der Republik Moldau über Wien war annulliert worden, Austrian Airlines hatte ihn auf einen alternativen Flug über Istanbul umgebucht. Durch diese Umbuchung erreichte er sein Ziel zweieinhalb Stunden später.

Die g sieht je nach Distanz eines Fluges bei grösseren Verspätungen bis zu 600 Euro Entschädigung vor.

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