Geltungsbereich eines Passes kann bei Entführungsrisiko beschränkt werden
Bei einem konkreten Entführungsrisiko in einem anderen Land kann durch Beschränkungen im Reisepass eine Ausreise dorthin verhindert werden.

Das Wichtigste in Kürze
- Bundesverwaltungsgericht bestätigt Ausreiseverbot nach Afghanistan .
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Mittwoch im Fall der Vorsitzenden eines niedersächsischen Hilfsvereins, dass ihr die Ausreise nach Afghanistan durch einen eingeschränkten Geltungsbereich ihres Passes untersagt werden konnte. Hintergrund ist die mit einer Entführung verbundene Gefahr einer Erpressung der Bundesrepublik Deutschland.(Az. BVerwG 6 C 8.18)
Die Vereinsvorsitzende wollte die Projekte ihres Vereins in der afghanischen Region Kundus kontrollieren. Den Sicherheitsbehörden lagen aber Hinweise vor, dass sie dort entführt werden sollte. Daraufhin wurde der Geltungsbereich ihres Passes so eingeschränkt, dass dieser nicht zur Ausreise nach Afghanistan berechtigte.
Die Behörden begründeten die Beschränkung des Reisepasses damit, dass aufgrund des Entführungsrisikos und der dadurch drohenden Lösegeldforderungen «sonstige erhebliche Belange» der Bundesrepublik gefährdet seien. Das Passgesetz ermöglicht grundsätzlich bei einer solchen Gefährdung eine Beschränkung des Geltungsbereichs. Gegen diese Entscheidung klagte die Frau.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg wies die Klage im Berufungsverfahren mit der Begründung ab, dass konkret für sie eine Entführungsgefahr bestanden habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies jetzt die Revision der Frau zurück. Das Oberverwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass die Beschränkung des Passes rechtmässig gewesen sei.