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Gericht: Innenministerin Faeser durfte privat zu Corona-Spaziergängen twittern

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Deutschland,

Eine private Äusserung von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) zu sogenannten Corona-Spaziergängen über den Kurzbotschaftendienst Twitter ist rechtmässig gewesen.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser
Bundesinnenministerin Nancy Faeser - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Äusserung bezog sich nicht auf angemeldete Demonstrationen.

Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin laut Mitteilung vom Dienstag im Fall einer am 19. Januar veröffentlichten Nachricht. «Ich wiederhole meinen Appell: Man kann seine Meinung auch kundtun, ohne sich gleichzeitig an vielen Orten zu versammeln», hatte Faeser auf ihrem privaten Account getwittert.

Geklagt hatte ein Veranstalter von Demonstrationen gegen die Corona-Massnahmen, der die Ministerin dazu verpflichten wollte, die Äusserung zu unterlassen. Der Veranstalter habe jedoch nicht ausreichend beweisen können, dass ihn der Tweet in den eigenen Rechten beeinträchtige, begründete das Gericht seine Entscheidung. Demnach steht die Aussage der Ministerin in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amts.

Darüber hinaus sei die von Faeser verbreitete Äusserung nicht dazu geeignet, «interessierte Bürger» von einer Teilnahme abzuhalten. Ohnehin beziehe sich der Tweet nicht auf die angemeldeten Proteste, sondern auf unangemeldete sogenannte Spaziergänge gegen die staatlichen Corona-Massnahmen, «bei denen sich Protestierende unangemeldet gezielt an vielen Orten gleichzeitig versammelten». Diese Protestform habe der Betroffene gar nicht geplant.

Weiterhin handle es sich bei Faesers Äusserung lediglich um einen unverbindlichen Appell, der keine generelle Abwertung oder Missbilligung von Protesten gegen die Corona-Regeln enthalte. Der Tweet habe nicht darauf abgezielt, regierungskritische Positionen herabzusetzen, sondern auf die Erschwernisse für die Sicherheitsbehörden durch Demonstrationen an zahlreichen Orten gleichzeitig hingewiesen. Über eine Beschwerde gegen den Beschluss würde das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheiden.

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