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Lange Haft nach Messerattacke bei Stuttgarter Public Viewing

Keystone-SDA
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Deutschland,

Der Täter des Messerangriffs bei einem EM-Public-Viewing in Stuttgart (D) wurde zu neuneinhalb Jahren Haft verurteilt.

Urteil
Der Messerangreifer vom EM-Public-Viewing in Stuttgart (D) erhielt eine Haftstrafe von neuneinhalb Jahren. (Symbolbild) - keystone

Nach einem Messerangriff bei einem EM-Public-Viewing in der süddeutschen Stadt Stuttgart ist der Täter wegen mehrfachen versuchten Mordes und versuchten Totschlags zu neuneinhalb Jahren Haft verurteilt worden.

Bei dem Angriff mitten auf dem voll besetzten Schlossplatz wurde niemand getötet, aber mehrere Menschen erlitten Verletzungen, mindestens einer davon schwebte in Lebensgefahr.

Drei Versuche von Mord und Totschlag aus Hass auf die Türkei

Der 26-jährige geständige Syrer habe aus Hass auf die Türkei gezielt auf Menschen in türkischen Trikots, Schals und mit Fahnen des Landes eingestochen, urteilte das Stuttgarter Landgericht. Sein Ziel sei es gewesen, «möglichst viele Menschen anzugreifen und diese zu töten». Er habe sich dadurch des dreifachen versuchten Mordes und dreifachen versuchten Totschlags schuldig gemacht, sagte die Richterin.

Die Staatsanwaltschaft hatte unter anderem wegen sechsfachen versuchten Mordes 13 Jahre Haft gefordert. Der Anwalt der Nebenklage, der vier Opfer vertritt, hatte das ähnlich gesehen. Der Verteidiger des in Baden-Württemberg gemeldeten Angeklagten hatte hingegen auf acht Jahre Haft plädiert und argumentiert, das Verhalten seines Mandanten lasse auf eine Psychose schliessen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der verurteilte Mann kann dagegen noch Revision einlegen.

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Kommentare

User #1652 (nicht angemeldet)

In den 200 Jahren der Psychiatrie, wurde noch nie jemand tatsächlich geheilt. Wie kann die Verteidigung oder der Richter behaupten, in 8-9 Jahren ist wieder alles ok?

User #1652 (nicht angemeldet)

Bitte nur 8 Jahre, er ist psychisch krank... Ich kann das nicht mehr hören. Gerade bei den schlimmsten Sachen, muss man ja psychisch gestört sein um diese zu machen. Das rechtfertig keine strafmilderung.

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