Polnischer EU-Haftbefehl ist nicht mehr immer zu vollstrecken
EU-Staaten müssen einen Europäischen Haftbefehl aus Polen nicht mehr in jedem Fall vollstrecken.

Das Wichtigste in Kürze
- Der EuGH entschied, dass nicht in jedem Fall eine Auslieferung an Polen erfolgen muss.
- Sollte ein unfaires Verfahren drohen, können EU-Gerichte die Auslieferung verweigern.
Droht wegen der jüngsten polnischen Justizreform auch in einem konkreten Fall ein unfaires Gerichtsverfahren, können die Gerichte anderer EU-Staaten die Auslieferung untersagen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch.
Im Streitfall geht es um einen Polen, der wegen Drogenhandels gesucht und in Irland verhaftet wurde. Gegen ihn stellte Polen gleich drei Europäische Haftbefehle aus. Gegen seine Auslieferung wehrt er sich mit Blick auf die jüngste Justizreform in Polen.
«Eindeutige Gefahr»
Auch die EU-Kommission sei der Ansicht, dass «die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit besteht». Auch der mit dem Streit befasste irische High Court teilt diese Ansicht.
Wie nun der EuGH entschied, reicht dies aber nicht aus. Die irischen Gerichte müssten zudem in einem zweiten Schritt prüfen, ob wegen der Reformen auch im konkreten Einzelfall ein unfaires Verfahren droht. Wenn die Gerichte dies bejahen, könne Irland aber davon absehen, dem Europäischen Haftbefehl Polens Folge zu leisten.