Aargauer Regierungsrat gegen Maskenpflicht an Restauranttischen

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Aarau,

Der Aargauer Regierungsrat ist gegen eine Maskentragepflicht an Tischen in Restaurants. Grundsätzlich ist er aber mit den vom Bundesrat vorgeschlagenen Lockerungen der Massnahmen gegen das Coronavirus einverstanden.

Coronavirus
Auf den Terrassen gilt heute noch eine Maskenpflicht. - sda - KEYSTONE/Pablo Gianinazzi

Der Aargauer Regierungsrat ist gegen eine Maskentragepflicht an Tischen in Restaurants. Grundsätzlich ist er aber mit den vom Bundesrat vorgeschlagenen Lockerungen der Massnahmen gegen das Coronavirus einverstanden.

Man begrüsse den weiteren Öffnungsschritt, der Ende Monat in Kraft treten soll, teilte die Aargauer Staatskanzlei am Mittwoch mit. Aus Sicht des Regierungsrates sei dieser in der aktuellen Situation zu verantworten.

Die Regelung, wonach in den wieder geöffneten Innenbereichen der Restaurants am Tisch eine Maske getragen werden soll, wenn man gerade nichts konsumiert, hält der Regierungsrat für «praxisfremd». Stattdessen empfiehlt er, die Abstände zwischen den einzelnen Gästegruppen strikt einzuhalten. So soll das erhöhte Infektionsrisiko in Innenräumen begrenzt werden.

Ausserdem schlägt der Regierungsrat dem Bundesrat vor, darauf zu verzichten, in Restaurants die Kontaktdaten zu erheben. Ein solche Pflicht ergebe keinen Sinn, da sich wegen der Abstandsregel die Gästegruppen nicht durchmischen würden.

Im Weiteren beantragt der Regierungsrat eine Umwandlung der Homeoffice-Pflicht in eine entsprechende Empfehlung ohne Auflagen für die Unternehmen. Er ist mit dem Vorschlag des Bundesrates, das Aufheben der Homeoffice-Pflicht mit der Verpflichtung zu wöchentlichen Massentests zu verknüpfen, nicht einverstanden. Eine derartige Regelung wäre vor allem für kleine und mittlere Betriebe eine grosse Belastung, hiess es in der Mitteilung.

Auch bei den privaten Veranstaltungen verlangt der Regierungsrat Änderungen. So sollen sich drinnen statt zehn neu 20 Personen treffen dürfen und draussen statt 15 neu 30 Menschen. Diese Anpassung sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit geboten.

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