Bundesgerichtsurteil: Kesb darf Kind gegen Willen der Mutter impfen
Eine Mutter zog bis vor das Bundesgericht, um zu verhindern, dass ihr Kind geimpft wird. Doch das Bundesgericht stellte sich auf die Seite der Kesb.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesgericht hat gesprochen: Die Kesb darf Kinder gegen den Willen der Mutter impfen.
- Die Argumente der Mutter liess das Gericht nicht gelten.
- Das Kindeswohl sei gefährdet, die Impfungen dürfen durchgeführt werden.
Eine Mutter kämpfte bis vor das Bundesgericht darum, dass ihr Kind nicht gemäss den Empfehlungen des Bundes geimpft wird. Doch das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, wie ein neues Urteil zeigt. Jetzt darf die Kesb, welche die Impfungen für das vierjährige Kind angeordnet hatte, das Kind impfen lassen.
Dem Rechtsstreit ging eine lange Vorgeschichte voraus. Die Mutter aus dem Bezirk Horgen ZH ist seit der Geburt des Knaben kaum in dessen Leben involviert.
Er lebt bei Pflegeeltern, die Mutter besucht ihn zweimal pro Woche für zwei Stunden, schreibt die «Zürichsee Zeitung». Weil das Kind aber dennoch ihrer elterlichen Sorge untersteht, kann die Mutter über die Impfungen entscheiden.
Die Dreifachimpfung gegen Diphtherie, Starrkrampf und Keuchhusten liess die Mutter nach einem Antrag des Beistandes durchführen. Doch gegen die Impfungen gegen Masern, Mumps, Röteln und Kinderlähmung wehrte sie sich weiterhin.
Argumente der Mutter genügen nicht
Deshalb schaltete sich die Kesb ein, welche das Kindeswohl gefährdet sah. Sie übertrug die Verantwortung für medizinische Angelegenheiten dem Beistand des Jungen. Und beauftragte ihn, das Kind gemäss dem Impfplan des Bundes zu impfen.
Dagegen wehrte sich die Mutter und focht sich durch alle Instanzen bis vor das Bundesgericht. Ihre Argumente beschränkten sich darauf, dass die Kesb mit dem Entscheid ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzte. Auch gebe es in der Schweiz kein Impfobligatorium.
Dem hielt das Gericht in seinem Urteil entgegen, dass das Argument der körperlichen Unversehrtheit nicht geltend gemacht werden kann. Denn die Impfungen beträfen das Kind und nicht die Mutter.
Weshalb genau die Mutter die Impfungen ablehnte, konnte sie nicht deutlich machen. Deshalb müssen sich Behörden an den Empfehlungen des BAG orientieren, so das Bundesgericht. Das Bundesgericht stellte sich im Urteil also auf die Seite der Kesb und erkannte an, dass das Kindeswohl gefährdet sei.