Bundesrat verabschiedet Gesetzesgrundlage für Solidarbürgschaften
Der Bundesrat hat am Freitag einen Gesetzesentwurf für Solidarbürgschaften verabschiedet. Dieser soll die Abwicklung der Corona-Kredite regeln.

Das Wichtigste in Kürze
- Am Freitag hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf für Solidarbürgschaften verabschiedet.
- Damit reagiert er auf die während Coronazeiten vergebenen Kredite an Unternehmen.
- Das Gesetz soll die Abwicklung dieser Kredite regeln.
Unternehmen haben rasch und unbürokratisch vom Bund verbürgte Bankkredite beantragen können, um in der Corona-Krise liquide zu bleiben. Der Bundesrat hat am Freitag den Entwurf für das Gesetz verabschiedet, das während der Laufzeit dieser Kredite gelten soll.

KMU-Betriebe konnten bis Ende Juli Kredite von bis zu 500'000 Franken beantragen, die von anerkannten Bürgschaftsorganisationen verbürgt werden.
Ende August waren mehr als 136'000 Kredite mit einem Volumen von rund 16,4 Milliarden Franken verbürgt. 80 Prozent davon gingen an Betriebe mit weniger als zehn Vollzeitstellen.
Solidarbürgschaftsgesetz zur Regelung von Krediten
Die Notverordnung, die die Vergabe regelt, ist bis 25. September gültig. Der Bundesrat will sie nun mit dem Solidarbürgschaftsgesetz ablösen.
Dieses Gesetz regelt insbesondere die Abwicklung der Kredite. Es berücksichtigt ebenfalls den Fall, dass Banken oder Postfinance die Bürgschaften ziehen und Forderungen an die Bürgschaftsorganisationen übergehen.

Eine Verlängerung der Antragsfrist über den 31. Juli hinaus lehnt der Bundesrat ab. Die rasch ausbezahlten Kredite seien als Nothilfe gedacht gewesen, schreibt er.
Würden Kredite länger gewährt, müsste auch die Prüfung der Kreditwürdigkeit angepasst werden. Bei einem Konjunktureinbruch oder einer zweiten Coronavirus-Welle müsste die Lage neu analysiert werden.
Die Solidarbürgschaft dauert gemäss Gesetzesentwurf höchstens fünf Jahre. In Härtefällen will der Bundesrat eine Verlängerung auf bis zu zehn Jahre zulassen. Auf eine Härtefalllösung für ganze Branchen will der Bundesrat verzichten.
Dividendenverbot und Neuinvestitionen
Beibehalten hat der Bundesrat das Verbot an Unternehmen mit Kredit, Dividenden auszuzahlen. Dies, obwohl in der Vernehmlassung eine Lockerung des Verbots gefordert worden war. Hingegen dürfen betriebsnotwendige Neuinvestitionen mit Mitteln aus dem Covid-19-Kredit aber getätigt werden; dies will der Bundesrat nun zulassen.
Die Covid-19-Kredite werden nicht als Fremdkapital angesehen. Diese Bestimmung soll eine Überschuldung der Unternehmen gemäss Obligationenrecht verhindern.
Zinsen müssen die Unternehmen für die Kredite bis 500'000 Franken bis Ende März 2021 nicht bezahlen. Danach will der Bundesrat den Zinssatz jährlich überprüfen, jeweils per 31. März. Die in der Vernehmlassung geforderte Streichung dieser Überprüfung lehnt er ab.
100'000 Franken Busse bei Missbrauch
Geregelt wird auch der Umgang mit Missbrauch: Wer zum Beispiel vorsätzlich und mit falschen Angaben einen Kredit bezogen hat, muss mit bis 100'000 Franken Busse rechnen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) und die Bürgschaftsorganisationen können Übertretungen den Strafverfolgungsbehörden melden.

Der Bundesrat schlägt den Räten vor, das Solidarbürgschaftsgesetz in der Wintersession zu behandeln und es für dringlich zu erklären.
Damit könnte das Gesetz am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Gelten soll es bis Ende 2032. Der Bundesrat berücksichtigt dabei die bis zu zehnjährige Laufzeit der Kredite und die Abwicklung danach.
Die Notverordnung hat der Bundesrat bis Ende Jahr verlängert, damit keine Regelungslücke entsteht.