Freiheitsstrafe für Messerstecher von Street Parade ist definitiv

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Lausanne,

An der Street Parade 2016 stach ein Schweizer mit dem Messer auf zwei Franzosen ein. Seine Beschwerde gegen die verhängte Freiheitsstrafe hat er nun abgezogen.

Das Bundesgericht hat den Fall des Messerstechers an der Zürcher Street Parade 2016 abgeschrieben. (Archivbild)
Das Bundesgericht hat den Fall des Messerstechers an der Zürcher Street Parade 2016 abgeschrieben. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/LAURENT GILLIERON

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Messerstecher von der Street Parade 2016 hat seine Beschwerde zurückgezogen.
  • Die vom Obergericht Zürich verhängte Freiheitsstrafe von zehn Jahren ist somit definitiv.
  • Der Schweizer hatte 2016 mit einem Messer auf zwei Franzosen eingestochen.

Ein junger Schweizer, der an der Zürcher Street Parade im Jahr 2016 mit einem Messer auf zwei Franzosen einstach, hat seine Beschwerde ans Bundesgericht zurückgezogen. Die vom Obergericht Zürich verhängte Freiheitsstrafe von zehn Jahren ist somit definitiv.

Das Bundesgericht hat den Fall nun abgeschrieben, wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervor geht. Der heute 21-jährige Verurteilte hat bald drei Jahre seiner Strafe verbüsst, da die Untersuchungs- und Sicherheitshaft angerechnet werden.

An der Street Parade 2016 hatte er zusammen mit einem Kollegen zwei Frauen angemacht. Diese entfernten sich, aber die jungen Männer belästigten sie weiter. Schliesslich verpasste eine der Frauen dem Verurteilten eine Ohrfeige. Er wollte zurückschlagen, wurde aber von anderen Street Parade-Besuchern zurückgehalten.

Die Situation eskalierte und zwei Franzosen setzten sich für die Frauen ein. Mit dem mitgebrachten Messer stach der Verurteilte auf jeden der beiden Männer einmal ein und fügte ihnen rund acht Zentimeter tiefe Stichverletzungen zu.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Mann 2017 zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Es wies ihn zudem in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein. Das Zürcher Obergericht hob die Massnahme auf, erhöhte die Freiheitsstrafe aber auf zehn Jahre. (Urteil 6B_40/2019 vom 25.06.2019)

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