Fünfjährige Partnerschaft ist zwingend für Todesfallkapital
Das Wichtigste in Kürze
- Das sogenannte Todeskapital wird nur noch nach mindestens fünfjähriger Partnerschaft ausgezahlt.
- Eine Pensionskasse dürfe diese Dauer in ihrem Reglement nicht unterschreiten.
Eine Pensionskasse darf einem begünstigten Lebenspartner das Todeskapital nur auszahlen, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Versicherten mindestens fünf Jahre gedauert hat. Eine Unterschreitung dieser gesetzlichen Mindestdauer ist unzulässig. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Im konkreten Fall lebte der Versicherte die drei letzten Jahre vor seinem Tod mit seiner Lebenspartnerin zusammen. Der Mann war noch verheiratet und die Ehe nicht geschieden. Noch vor seinem Ableben teilte der Versicherte seiner Pensionskasse mit, dass im Falle seines Todes das Todesfallkapital an seine Lebenspartnerin und nicht an seine Ehefrau auszuzahlen sei.
Schriftliche Erklärung ebenfalls nötig
Das Vorsorgereglement der Pensionskasse sieht die Begünstigung der Lebenspartnerin vor, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat. Zudem muss eine schriftliche Erklärung zugunsten der Lebenspartnerin bei der Pensionskasse vorliegen.
Weil diese Bedingungen erfüllt waren, wollte die Pensionskasse das Todesfallkapital an die Lebenspartnerin auszahlen. Die Ehefrau erhob beim Zürcher Sozialversicherungsgericht jedoch eine Klage und verlangte die Ausrichtung des Todesfallkapitals an sie. Sie erhielt Recht.
Gesetzliche Schranke für Pensionskasse
Das Bundesgericht bestätigt in einem heute Donnerstag publizierten Urteil den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts. Das höchste Schweizer Gericht hält fest, der Gesetzgeber habe die Begünstigung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners vorgesehen.
Jedoch stehe im Gesetz unmissverständlich und klar, dass die Lebensgemeinschaft vor dem Tod des Versicherten mindestens fünf Jahre gedauert haben müsse. Eine Pensionskasse dürfe diese Dauer in ihrem Reglement nicht unterschreiten. (Urteil 9C_118/2018 vom 09.10.2018)