Heiratsstrafe: Es gibt keine zweite Abstimmung
Das Bundesgericht hat zwei Beschwerden abgewiesen, somit ist der Rückzug der Heiratsstrafe-Volksinitiative zulässig und es wird keine weitere Abstimmung geben.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesgericht hat 2 Beschwerden wegen des Rückzugs einer Volksinitiative abgewiesen.
- Es geht um die Initiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe».
- Das Initiativkomitee habe damit nicht gegen die Abstimmungsfreiheit verstossen.
Der Rückzug der Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» ist zulässig. Dies nach der Aufhebung der Abstimmung im April 2019. Das hat das Bundesgericht entschieden und zwei Beschwerden abgewiesen.
Eine Volksinitiative kann gemäss Bundesgesetz über die politischen Rechte vom Initiativkomitee zurückgezogen werden, bis der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt.
Das Bundesgericht setzte sich mit der Frage auseinander, ob diese Regel auch im Falle der Aufhebung einer Abstimmung gilt. So, wie dies bei der Initiative gegen die Heiratsstrafe geschehen ist.
Kein Verstoss gegen Abstimmungsfreiheit
Die Antwort ist klar ausgefallen: Das Initiativkomitee hatte das Recht, die Initiative zurückzuziehen und verstiess damit nicht gegen die Abstimmungsfreiheit. Die Bundesverfassung sieht vor, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt werden darf, das nicht dem freien Willen der Stimmberechtigten entspricht.
Indem das Bundesgericht die Abstimmung über die Heiratsstrafe aufgehoben habe, sei es diesem Verfassungsgrundsatz nachgekommen. Die Stimmbevölkerung erhielt vor der Abstimmung von den Behörden falsche Zahlen zur Anzahl der von der steuerlichen Ungleichbehandlung betroffenen Ehepaare. Dies hatte eine freie Meinungsbildung verunmöglicht.
Rückzug muss nicht begründet werden
Die Abstimmungsfreiheit gebietet laut Bundesgericht nicht, dass die Abstimmung darüber hinaus wiederholt werden müsse.
Dem Initiativkomitee könne zudem nicht vorgeworfen werden, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen zu haben. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte sehe nicht vor, dass ein Rückzug begründet werden müsse. Auch, dass der Bundesrat oder die Bundeskanzlei die Beweggründe prüfen müssten, werde nicht vorgesehen.
Somit stehe es den Initianten zu, zunächst mit einer Stimmrechtsbeschwerde eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit geltend zu machen.