In Basel-Stadt gilt ab 1. Juli ein Mindestlohn von 21 Franken
Ab 1. Juli führt Basel-Stadt den Mindestlohn von 21 Franken ein. Dieser Gesetzesvorschlag wurde von den Stimmbürgern des Kantons Basel-Stadt angenommen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Mindestlohn von 21 Franken wird im Kanton Basel-Stadt ab dem 1. Juli eingeführt.
- Damit ist der Kanton der erste in der Deutschschweiz.
Als erster Deutschschweizer Kanton führt Basel-Stadt einen Mindestlohn ein. Ab 1. Juli gilt für Arbeitnehmende ohne allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge ein minimaler Bruttoverdienst von 21 Franken pro Stunde.
Die 21 Franken sind im Gesetzestext über den Mindestlohn festgeschrieben, den die baselstädtischen Stimmbürgerinnen und -bürger am 13. Juli 2021 mit einem Mehr von 54 Prozent absegneten. Es handelte sich um den Gegenvorschlag zur nicht angenommenen Initiative der Gewerkschaften, die einen Mindestlohn von 23 Franken verlangt hatten.
Praktika und Arbeit auf Abruf nicht inbegriffen
Nicht unter die Mindestlohn-Pflicht fallen Branchen, die den Lohn über allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge geregelt haben. Dazu gehören zum Beispiel Praktika und Arbeit auf Abruf bis zu einer Untergrenze von 70 Arbeitsstunden pro Jahr und Arbeitgeber.
Am Dienstag stellte der zuständige Regierungsrat Kaspar Sutter (SP) an einer Medienkonferenz die Verordnung für den Vollzug der Mindestlohn-Bestimmung vor. Für einiges an Diskussionen hatte im Vorfeld der Geltungsbereich geführt.
Dabei ging es um eine wichtige Frage im eng vernetzten Wirtschaftsstandort Basel-Stadt: Ob und wann fallen auch Angestellte von ausserkantonalen Firmen unter die Mindestlohn-Pflicht, wenn sie in Basel-Stadt arbeiten?
Die Regierung habe sich hier auf eine zurückhaltende Form des Leistungsortsprinzips abgestützt. Das werde auch in den Westschweizer Kantonen Jura, Genf und Neuenburg sowie im Tessin angewandt. Der Mindestlohn wird demnach zur Pflicht, wenn der Arbeitsort «gewöhnlich» und «regelmässig» in Basel-Stadt liegt. Klar sei, dass der Mindestlohn für sogenannte «Entsendete» aus dem Ausland gelte.
Ein Vertreter des Amts für Wirtschaft und Arbeit sagte: «Bei der genauen Definition und der Kontrolle des ‹gewöhnlichen› Arbeitsorts besteht allerdings noch Regelungsbedarf in der Praxis.» Man stehe diesbezüglich mit den Kantonen Genf und Neuenburg in Kontakt, fährt er fort. Rechtlich habe man aber keine Bedenken, zumal die vergleichbare Lösung in Neuenburg bereits eine Prüfung vor Bundesgericht bestanden habe.
«Akzeptable Lösung»
Die Mindestlohnregelung tritt Anfang Juli in Kraft. Der Stundenlohn von 21 Franken wird jährlich angepasst. Als Leitwert wird die Teuerung nach einem Mischindex aus dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem Lohnindex verwendet. Die Frage, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Sommer mehr Lohn erhalten werden, konnten die Verantwortlichen nicht sagen.
In einer Stellungnahme sprechen die Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände von einer «akzeptablen Lösung». Zwar stehe man dem Mindestlohn nach wie vor ablehnend gegenüber. Jedoch begrüsse man, dass man sich auf bestehende Rechtsgrundlagen abstützte und beim Leistungsortsprinzip nicht weitergegangen sei.
Erfreut zeigt sich in ihrer Stellungnahme die SP Basel-Stadt. «Basel-Stadt schreibt Mindestlohn-Geschichte», schreibt die Partei. Auch wenn man ein konsequentes Leistungsortsprinzip befürwortet hätte, stelle die nun vorgelegte Verordnung des Regierungsrates eine gute Lösung dar.