Keine Bestrafung von Journalistin für Pistole aus 3D-Drucker
Eine RTS-Journalistin wird für den Besitz einer 3D-gedruckten Pistole nicht bestraft.
Eine Journalistin des französischsprachigen Westschweizer Fernsehens RTS hat sich mit dem Erwerb, Besitz und Transport einer Pistole aus einem 3D-Drucker nicht strafbar gemacht. Zu diesem Urteil ist das Bundesgericht am Donnerstag mit Verweis auf die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit gelangt.
Die Journalistin hatte sich 2019 im Internet die Baupläne für eine Pistole aus dem 3D-Drucker beschafft. Ihre Absicht bestand nach Auffassung des Bundesgerichtes einzig und allein darin, in einer Reportage aufzuzeigen, wie einfach eine solche Waffe aus dem 3D-Drucker beschafft und zusammengesetzt werden kann und welche Gefahren davon für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
Pressefreiheit über Waffengesetz
Mit der am 7. April 2019 von RTS ausgestrahlten Sendung habe die Journalistin «ausschliesslich im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit gehandelt», hielt das Bundesgericht am Donnerstag in einer Mitteilung zu ihrer öffentlichen Beratung fest.
Eine Verurteilung der Journalistin wegen Verstössen gegen das Waffengesetz sei mit der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar. Und dieser Artikel umfasse auch die Medien- und Pressefreiheit, hielten die Bundesrichter laut Mitteilung fest.
Eine Bestrafung erweise sich mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in einer demokratischen Gesellschaft nicht als notwendig. Und dies entspreche auch nicht einem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis. In diesem Zusammenhang betont das Bundesgericht vielmehr, dass der EGMR regelmässig die Wächterfunktion der Medien unterstreiche.
Keine Gefahr für öffentliche Sicherheit
Das Vorgehen der Journalistin hat nach Auffassung des höchsten Schweizer Gerichts auch zu keiner massgeblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit geführt. Denn die Waffe sei von ihr immer unter Verschluss gehalten worden. Auch bei deren Transport im Zug.
Und schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass die Journalistin bei der Herstellung der Einzelteile der Waffe auch kein kriminelles Netzwerk unterstützt hat. Dies, da sie öffentlich und legal angebotene 3D-Drucker in Anspruch nahm. Die Handlungen der Journalistin seien insgesamt also als rechtmässig zu erachten.
(Urteil 6B_650/2022, 6B_664/2022 vom 12. Dezember 2024)