Obergericht des Kantons Zürich muss Verwahrung erneut prüfen
Das Obergericht des Kantons Zürich muss eine Verwahrung erneut prüfen, nachdem ein Vergewaltiger Beschwerde eingereicht hatte.
Das Wichtigste in Kürze
- 2011 hat ein Maler aus dem Kosovo eine 23-jährige Frau vergewaltigt.
- Nach abgesessener Strafe reicht er Beschwerde gegen eine ausgesprochene Verwahrung aus.
- Nun muss sich das Zürcher Obergericht erneut mit dem Fall befassen.
Das Obergericht des Kantons Zürich muss sich ein zweites Mal mit der Verwahrung eines Vergewaltigers beschäftigen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Mannes gutgeheissen. Ein weiteres Gutachten ist erforderlich.
Der Fall hat eine lange Vorgeschichte. Im Jahr 2011 hatte der Maler aus Kosovo eine damals 23-Jährige bei der Sportanlage Moos in Affoltern am Albis missbraucht. Das dortige Bezirksgericht verurteilte den Familienvater 2014 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren.
Zudem ordnete es eine ordentliche Verwahrung an, weil der Gutachter davon ausging, dass der Mann weitere schwere Delikte begehen würde. Er hatte bereits im Alter von 17 Jahren die Mutter seiner damaligen Freundin mit Messerstichen in den Hals getötet. Diese Tat fiel allerdings noch unter das Jugendstrafrecht und hätte als gelöscht betrachtet werden müssen.
Verwahrung aufgrund von Ausnahmeregelung
Der Fall ging vors Zürcher Obergericht und dieses entschied, dass die Verwahrung aufgehoben werden müsse. Die Oberstaatsanwaltschaft wollte die Freilassung des Mannes jedoch verhindern und gelangte ans Bundesgericht.
Dort verlangte sie, dass in diesem Fall ausnahmsweise auch die Jugendstrafe zähle. Die Staatsanwaltschaft erhielt Recht. Die Lausanner Richter schickten den Fall zurück ans Obergericht des Kantons Zürich.
Dieses sprach nun in diesem Jahr im zweiten Anlauf eine Verwahrung aus. Der Mann sei wegen seiner schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung nach wie vor gefährlich, so das Urteil.
Gemäss neuem Gutachten von 2018 und einer Ergänzung von 2020 besteht nach wie vor grosse Rückfallgefahr für Gewalt- und Sexualstraftaten. Eine «Massnahmefähigkeit» fehle. Der Mann sei also nicht therapierbar.
Obergericht des Kantons Zürich muss sich zweites Mal mit Fall befassen
Das Bundesgericht kritisiert nun, dass sich die Vorinstanz nur auf das aktuelle Gutachten stützte, nicht auf jenes von 2012. Die Gründe dafür lege die Vorinstanz nicht dar.
Nun muss das Obergericht diese Frage einem weiteren Sachverständigen, oder auch dem ersten, unterbreiten. Gestützt auf dieses Ergänzungsgutachten muss es neu über die Anordnung der Verwahrung befinden. Auch ein Obergutachten ist möglich.