Obergericht muss Befangenheit von Zürcher Richter erneut prüfen
Das Obergericht in Zürich muss das Verfahren wegen Befangenheit von einem Zürcher Richter erneut prüfen. Es handelt sich um Freisprüche von Klimaaktivisten.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Zürcher Obergericht muss den Fall wegen Befangenheit eines Richters erneut prüfen.
- Dies hat das Bundesgericht beschlossen.
- Es geht um zwei Freisprüche von Klimaaktivisten.
Das Bundesgericht hat zwei Entscheide gegen einen Richter des Bezirksgerichts Zürich an das Zürcher Obergericht zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft hielt den Zürcher Richter in Fällen von Klimaschutz-Aktivisten für befangen.
Das Obergericht des Kantons Zürich muss die beiden Ausstandsgesuche der Staatsanwaltschaft erneut beurteilen. Das geht aus den am Freitag publizierten Entscheiden des Bundesgerichts hervor. Das Obergericht habe die beiden Beschuldigten der Verfahren nicht rechtzeitig in das Verfahren um eine mögliche Befangenheit des Richters miteinbezogen.
Die Fälle betreffen zwei Aktivistinnen von «Extinction Rebellion». Die Staatsanwaltschaft wirft beiden im Zusammenhang mit einer Blockade-Aktion der Organisation in Zürich Nötigung vor.
Richter soll weitere Freisprüche angekündigt haben
Die Staatsanwaltschaft hält den betreffenden Bezirksrichter für befangen. Er soll nach einem Freispruch in einem ähnlichen Verfahren geäussert haben, er werde in solchen Fällen künftig immer Freisprüche fällen.
Die Frage, ob der Richter in beiden Fällen in den Ausstand treten muss oder nicht, hat das Bundesgericht offengelassen. Die Beschuldigten der beiden Verfahren wurden nicht von Anfang an in das Verfahren um die Ausstandsgesuche miteinbezogen. Deshalb erfolgte die Rückweisung ans Obergericht.
Nach Ansicht des Bundesgerichts hätte das Obergericht dies aber tun müssen – und nicht bloss dürfen. Zu den grundrechtlichen Garantien für faire Gerichtsverfahren in der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention gehört auch die Bestellung des Spruchkörpers. Ist dieser einmal besetzt, braucht es für seine Änderung sachliche Gründe.
Änderungen des Spruchkörpers durch Ausstandsgesuche können Anspruch von Beschuldigten in Strafverfahren auf ein faires Verfahren tangieren. Deshalb müssten diese in solchen Fällen dazu Stellung nehmen können. Darauf verzichtet werden kann gemäss Bundesgericht allenfalls dann, wenn ein Ausstandsgesuch von Anfang an als aussichtslos betrachtet werden kann.
Betroffener Zürcher Richter scheitert mit Beschwerde
Der betroffene Bezirksrichter selber hat sich ebenfalls mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gewandt. Das Bundesgericht ist nicht auf die Beschwerde eingetreten, weil der Zürcher Richter zur Beschwerde gar nicht befugt sei. Er warf dem Obergericht unter anderem vor, ihn durch die Gutheissung der Ausstandsgesuche in seiner beruflichen Ehre verletzt zu haben. Und damit auch in seiner Persönlichkeit.
Erst kürzlich hat das Obergericht zudem einen Klimaaktivisten wegen Nötigung verurteilt. Den hatte der betreffende Bezirksrichter in erster Instanz noch freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat mehrere solche Fälle ans Obergericht weitergezogen.