Rentenversicherung muss gegen ihren Willen zahlen

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Lausanne,

Einer Frau hat der Versicherung Helvetia die Rentenversicherung gekündigt – wegen einer Schulderkrankung. Zu Unrecht, urteilt nun das Bundesgericht.

Helvetia Versicherungen
Im BVG-Geschäft hat Helvetia im Jahr 2023 Prämien in Höhe von 1,78 Milliarden Franken eingenommen. (Archivbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesgericht entschied: Helvetia kündigte einer Frau die Policen zu Unrecht.
  • Nun muss die Lebensversicherungsgesellschaft zahlen.

Die Helvetia Lebensversicherungsgesellschaft hat zu Unrecht drei Vorsorgepolicen mit einer Kundin aufgelöst, weil diese gesundheitliche Probleme gegenüber der Versicherung verschwiegen haben soll. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau nun gutgeheissen, die wegen einer Schultererkrankung nicht mehr arbeitsfähig ist.

Die Versicherte arbeitete als selbständige Therapeutin und schloss 1995, 2009 und 2011 drei Policen für eine Rentenversicherung ab. Wegen eines rheumatischen Schulterleidens war die Frau seit Juli 2012 in ärztlicher Behandlung. Im Januar 2014 meldete sich die Versicherte wegen der Schultererkrankung bei der Helvetia als arbeitsunfähig.

Die Versicherung reagierte auf die Meldung der Frau mit der Kündigung der abgeschlossenen Policen. Im Februar, März und Mai 2014 löste die Helvetia eine Versicherung nach der anderen auf. Sie begründete diesen Schritt damit, dass die Versicherte bestehende Vorerkrankungen im entsprechenden Fragebogen der Versicherung nicht angegeben habe.

Darauf kann sich die Versicherung aber nicht berufen, hat das Bundesgericht in einem heute Dienstag publizierten Urteil entschieden, denn ihr lagen bei genauem Hinsehen alle Informationen vor.

Behandlung deklariert

So hatte die Versicherte in einem Fragebogen vom Februar 1995 festgehalten, dass 1990 eine Arthroskopie an ihrem Knie vorgenommen worden sei, also eine minimalinvasive Behandlung. Im Fragebogen vom September des gleichen Jahres erwähnte die Frau diese Behandlung nicht mehr.

Dies kann gemäss Bundesgericht nicht gegen die Versicherte ausgelegt werden, da die Helvetia durchaus hätte nachfragen können, was es mit dieser Arthroskopie auf sich gehabt hatte. Tatsächlich hatte die Frau danach keine Beschwerden mehr.

Da die Versicherung keine weiteren Informationen mehr wünschte, habe die Versicherte darauf vertrauen können, dass die Arthroskopie keine Rolle für die Risikoeinschätzung der Versicherung spielte.

Eine der Policen löste die Helvetia wegen der Schultererkrankung auf. Die Frau habe zum Zeitpunkt des letzten Vertragsabschlusses 2011 gewusst, dass sie an einer schweren Schultererkrankung leidet, bestätigte die kantonale Vorinstanz den Entscheid der Versicherung. Dies zeige sich aus den zahlreichen Behandlungsrechnungen für Osteopathen.

Auch diesen Schluss hält das Bundesgericht nicht für haltbar. Aus der entsprechenden Aufstellung gehe nämlich nicht hervor, was überhaupt behandelt worden sei. Die Osteopathen hatten zudem bestätigt, dass sie die Frau nicht wegen Schulterproblemen behandelt hatten.

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