Sissach BL: Posse um Tschudy-Villa nun vor Kantonsgericht
Die Tschudy-Villa, ein einst stolzes Gebäude im Baselbieter Sissach, steht nun halb zerstört da. Ein erbitterter Rechtsstreit entscheidet über ihr Schicksal.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Streit um die Tschudy-Villa in Sissach BL geht in die nächste Runde.
- Der Eigentümer des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes begann bereits mit dem Abriss.
- Der Fall landet jetzt vor dem Kantonsgericht.
Die Tschudy-Villa in Sissach ist seit Langem ein Streitpunkt zwischen dem Eigentümer und dem Kanton Baselland. Der Besitzer hatte vor, das Gebäude abzureissen, doch der Kanton stufte es bereits 2003 als schutzwürdig ein.
Im Frühjahr 2022 begann der Eigentümer dann überraschend mit dem Abriss des Gebäudes. Doch seine Pläne wurden schnell durchkreuzt: Die Denkmalpflege stoppte den Abriss und leitete eine Untersuchung ein. Das Ergebnis? Die Villa wurde im März dieses Jahres offiziell unter Denkmalschutz gestellt.
Seither steht das Haus unberührt da – halb zerstört. Um weitere Schäden durch Wettereinflüsse zu verhindern, wurde ein provisorisches Dach installiert.
Der Kampf um die Zukunft der Villa geht weiter
Aber das letzte Kapitel dieser Geschichte ist noch nicht geschrieben: Wie von der «bz Basel» berichtet wird, wurde gegen die Unterschutzstellung der Villa Klage beim Kantonsgericht eingereicht.
Es geht um insgesamt drei Beschwerdeverfahren. Darunter ist auch der Beschluss des Regierungsrats, die Villa endgültig unter Denkmalschutz zu stellen.
Diese Verfahren – sowie weitere potenzielle vor dem Bundesgericht – könnten sich über Monate und Jahre hinziehen. So sagt es gegenüber der Zeitung Andrea Tschopp, Sprecherin der Baselbieter Bau- und Umweltschutzdirektion.
Die Tschudy-Villa in Sissach definitiv unter Denkmalschutz gestellt
— Kanton BL (@Kanton_BL) March 12, 2024
Medienmitteilung: https://t.co/wa60LZ6ZZi #TschudyVilla #Sissach #Denkmalschutz pic.twitter.com/qqvJy7TR0l
Das bedeutet: Solange die Verfahren laufen, bleibt die Villa in ihrem aktuellen Zustand – halb zerstört und verlassen. Erst wenn die Unterschutzstellung rechtskräftig wird, kann der Kanton entsprechende Massnahmen durchsetzen.
Laut Gesetz müsste das Gebäude dann auf Kosten des Verursachers – hier der Eigentümer – wiederhergestellt werden. Im schlimmsten Fall könnte der Eigentümer sogar enteignet werden. Dann, wenn der Schutz des Gebäudes auf keinem anderen Weg erreicht werden kann.