Stiftung für alte und verletzte Pferde wird nicht steuerbefreit

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Lausanne,

Die Stiftung Etincelle im freiburgischen Ependes, die kranke und alte Pferde aufnimmt, wird nicht von den Steuern befreit.

Stiftung Pferde
Eine Stiftung, die kranke und alte Pferde aufnimmt, kommt nicht in den Genuss einer Steuerbefreiung. (Symbolbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Stiftung, die alte und kranke Pferde aufnimmt, wird nicht steuerbefreit.
  • Dies entschied das Bundesgericht.

Die Stiftung Etincelle im freiburgischen Ependes, die kranke und alte Pferde aufnimmt, wird nicht von den Steuern befreit. Das Bundesgericht hat einen Entscheid der Freiburger Behörden bestätigt.

Die 2016 gegründete Stiftung hatte die Steuerbehörden angeschrieben, um von der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer befreit zu werden. Sie verwies in ihrem Gesuch auf diese Möglichkeit, wenn der Stiftungszweck ausschliesslich im öffentlichen Interesse liegt.

Auch Bundesgericht weist Beschwerde ab

Nach der Steuerverwaltung hat auch das Freiburger Kantonsgericht das Begehren abgewiesen, worauf die Stiftung ans Bundesgericht gelangte. Das Bundesgericht hat nun gemäss einem am Montag veröffentlichten Entscheid das Gesuch ebenfalls abgewiesen.

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In der Begründung hält das Bundesgericht fest, dass die Steuerbefreiung aufgrund des öffentlichen Interesses eine Aktivität von generellem Interesse voraussetze. Der Zweck im öffentlichen Interesse bedinge, dass dieser von der Gemeinschaft auch als Ganzes als solcher erfasst werde.

Steuerbefreiung wäre zu viel

Die Freiburger Richter hatten bereits festgestellt, dass die Aufnahme von Pferden, die dem Tod geweiht seien, dieser Definition nicht entspreche. Das Tierschutzgesetz schütze nicht das Leben der Tiere. Deshalb würde eine Steuerbefreiung über das geltende Gesetz hinausgehen. Dazu komme, dass die Stiftung den Interessen eines eng begrenzten Personenkreises diene, nämlich den Pferdebesitzern.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation. Im Tierschutzgesetz sei nicht verankert, dass die Würde und das Wohlergehen der Tiere auch das Recht auf Leben umfasse. Der Gesetzgeber habe nicht die Lebenserhaltung fördern wollen, sondern sich darauf beschränkt, grausame oder unbegründete Tötungen zu ahnden.

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keira g.
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