Verteidiger von IZRS-Mitgliedern fordern in Bellinzona Freisprüche
Zwei Verteidiger der drei angeklagten IZRS-Mitglieder fordern Freispruch für ihre Mandanten. Die beiden Anwälte machten auf die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit aufmerksam. Die umstrittenen Videos würden zudem nicht gegen das Al-Kaida-Gesetz verstossen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verteidiger von Naim Chernis und Qaasim Illi fordern Freispruch für ihre Mandanten.
- Cherni könne sich auf die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie auf die Medienfreiheit berufen.
- Illis Anwalt machte seinerseits auf die Schwächen des Al-Kaida-Gesetzes aufmerksam.
Die ersten beiden Verteidiger der drei vor dem Bundesstrafgericht angeklagten IZRS-Vorstandsmitglieder haben Freisprüche beantragt. Ihrer Ansicht nach wurde nicht aufgezeigt, dass in den umstrittenen Videos ein Mitglied einer verbotenen Organisation gefilmt wurde.
Naim Chernis Anwalt Michael Burkard versuchte aufzuzeigen, dass der in den Videos sprechende Abdullah Al-Muhaysini nicht eine führende Person eines Al-Kaida-Ablegers ist. Dabei wurde einmal mehr deutlich, wie viele Gruppierungen in den Bürgerkrieg in Syrien involviert sind.
Burkard führte aus, dass sich Cherni auf die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie auf die Medienfreiheit berufen könne. Zwar seien die beiden umstrittenen Videos der Kategorie «Hofberichterstattung» beziehungsweise «miserabler Journalismus» zuzuordnen. Würde man nur die beiden Filme beachten, täte man Cherni und seinem Können jedoch unrecht.
Kein Dschihad-Verbots-Gesetz
Lorenz Hirni, Verteidiger von Qaasim Illi, äusserte sich ausführlich zu den Schwächen des Al-Kaida-Gesetzes. Es handle sich dabei nicht um ein Dschihad-Verbots-Gesetz. Deshalb falle auch nicht jede dschihadistische oder islamistische Gruppierung und deren Propaganda unter dieses Gesetz.
Wie Burkard wies auch Hirni darauf hin, es dürfe nicht von der Gesinnung einer Person abhängen, ob diese ein Interview mit einem Terroristen führen dürfe oder nicht. Das wäre reines Gesinnungsstrafrecht.