Corona-Hilfen für Fluggesellschaften in Schweden und Frankreich sind rechtens

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Luxemburg,

Die von Schweden und Frankreich eingeführten Corona-Hilfen für Fluggesellschaften sind mit EU-Recht vereinbar.

Flugzeuge von Ryanair
Flugzeuge von Ryanair - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Ryanair scheitert mit ersten Klagen vor Gericht der EU.

Die entsprechenden Genehmigungen der EU-Kommission seien nicht zu beanstanden, entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg am Mittwoch und wies entsprechende Klagen von Ryanair zurück. Es waren die ersten Urteile in einer Reihe von Klagen, die die Airline auf europäischer Ebene angestrengt hat. (Az. T-238/20 und T-259/29)

Schweden hatte im April 2020 Darlehensgarantien für Luftfahrtunternehmen mit einer schwedischen Betriebsgenehmigung angemeldet. Die Kommission genehmigte diese. Das war rechtens, entschied das EuG nun. Die Hilfen dienten der Behebung einer durch die Pandemie verursachten beträchtlichen Störung im schwedischen Wirtschaftsleben. Die Beschränkung auf Unternehmen mit schwedischer Genehmigung sei dazu geeignet, diese Störung zu beheben.

Der Hauptgeschäftssitz der Airlines sei in Schweden, wodurch sie der Finanzaufsicht sowie der Prüfung der Kreditwürdigkeit durch die schwedischen Behörden unterlägen. Durch die Verordnung würden gegenseitige Verpflichtungen und damit ein spezielles und dauerhaftes Verhältnis zwischen ihnen begründet, was die Voraussetzungen für die Hilfen erfülle.

Sie seien auch verhältnismässig: Die betreffenden Airlines beförderten Fracht und Passagiere vor allem von und nach Schweden. Das stelle die Anbindung des Landes sicher. Wäre die Beihilfe auf andere Unternehmen ausgeweitet worden, hätte damit dieses Ziel nicht erreicht werden können, so das Gericht. Angesichts einen Rückgangs des Fluggastaufkommens um 93 Prozent im März 2020 an den drei grössten Flughäfen gingen die Regelungen auch nicht zu weit.

Somit stellten sie keine Diskriminierung anderer Fluggesellschaften dar, teilte das Gericht mit. Die Kommission habe auch davon ausgehen können, dass die Regelungen im Interesse der EU erlassen wurden.

Frankreich hatte im März 2020 ein befristetes Zahlungsmoratorium für Steuern und Abgaben für Luftfahrtunternehmen mit französischer Genehmigung angemeldet. Die Steuern sollten gestundet und später gezahlt werden. Auch dies genehmigte die EU-Kommission, auch hiergegen zog Ryanair vor Gericht und scheiterte.

Die Pandemie und die politischen Einschränkungen seien ein aussergewöhnliches Ereignis, durch das den Airlines wirtschaftliche Schäden entstanden seien, stellte das EuG fest. Die Beschränkung auf Airlines mit französischer Genehmigung sei dazu geeignet, diese Schäden zu beseitigen.

Sie seien auch verhältnismässig und nicht diskriminierend. Die Höhe der Schäden übersteige zudem höchstwahrscheinlich den Wert des Moratoriums, so dass eine mögliche Überkompensation klar auszuschliessen sei, entschied das EuG. Gegen beide Urteile können noch Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden.

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