Reiserecht: Ersatzflüge werden nicht immer erstattet
Reiserecht: Manchmal werden Reisende auf ihrem Flug nicht mitgenommen. Organisieren sie sich darauf ein Ersatzticket, wird dieses nicht immer rückerstattet.
Das Wichtigste in Kürze
- Wenn ein Flugticket ungültig ist, haben Reisende Anspruch auf einen Ersatz.
- Der Veranstalter muss jedoch genügend Zeit haben, für einen Ersatz zu sorgen.
Neues Urteil zum Reiserecht: Urlauber haben Anspruch auf ein Ersatzticket, wenn sie auf ihrem Ursprungsflug nicht mitgenommen werden. Organisieren sie sich das Ticket selbst, haben sie nicht immer Anspruch auf eine Erstattung. Dies urteilte das Amtsgericht in Uelzen (D). Die Reisenden müssen dem Flugunternehmen genügend Zeit lassen, um für einen Ersatz zu sorgen.
Im behandelten Fall ging es um Folgendes: Eine Frau und ihre Begleiterin wollten von München über Madrid nach New York fliegen. Als die beiden am frühen Morgen beim Flughafen erschienen, waren ihre Tickets plötzlich nicht mehr gültig. Die Klägerin versuchte, mit dem Veranstalter Kontakt aufzunehmen. Dieser war gemäss dem «Handelsblatt» jedoch erst ab 9 Uhr erreichbar.
Entscheid zum Reiserecht
Daraufhin buchte die Klägerin eigenständig einen Direktflug nach New York. Dieser startete zur Mittagszeit. Das Geld forderte sie vom Veranstalter ein.
Der Reiseanbieter buchte allerdings den selben Flug – kurz nach 9 Uhr. Deswegen lehnte er die Erstattung der Kosten ab. Nun hat er vom Gericht Recht bekommen.