Allschwil erinnert an Winterdienstpflicht auf den Trottoirs

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Region Allschwil,

Wie die Gemeinde Allschwil meldet, wurde nach dem Schnee vom 8. und 9. Januar 2024 festgestellt, dass viele Hauseigentümer ihre Trottoirs nicht geräumt haben.

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Enge Kehrschlaufe in Allschwil. Am 1. Juli 1905 löste die Basler Strassen-Bahn Linie 6 die Postkutsche ab. - Nau.ch / Werner Rolli

Der Winterunterhalt an den öffentlichen Strassen ist zweigeteilt.

Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die an ihre Grundstücke angrenzenden öffentlichen Trottoirs und Fusswege begehbar zu halten.

Der Kanton und die Gemeinde sind nur für die Räumung der Fahrbahnen zuständig. Für den Winterunterhalt an Privatstrassen sind deren Eigentümer verantwortlich.

Trottoirs und Fusswege

Der Winterunterhalt auf den Trottoirs ist nicht Aufgabe der Gemeinde.

Gemäss Polizeireglement der Gemeinde sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, bei Schneefall und Glatteis die an ihre Grundstücke angrenzenden öffentlichen Trottoirs und Fusswege begehbar zu halten.

Eine solche Regelung gilt übrigens auch in Basel-Stadt sowie in den umliegenden Gemeinden und macht durchaus Sinn, weil dank des Einsatzes von sehr vielen Personen ein rascher und effizienter Winterunterhalt der Trottoirs ermöglicht wird.

Gemeinde stellt Splitt kostenlos bereit

Der von den Trottoirs wegzuräumende Schnee kann am Strassenrand deponiert werden.

Vereiste und rutschige Stellen sind mit Splitt, Schlacke oder anderem geeignetem Material zu bestreuen.

Splitt wird von der Einwohnergemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt und kann an verschiedenen Stellen in Haushaltsmengen bezogen werden.

Eine Liste mit den Stellen ist auf der Gemeindewebseite zu finden.

Fahrbahnen auf öffentlichen Strassen

Der Kanton und die Gemeinde sind nur für die Räumung der Fahrbahnen auf ihren Strassen zuständig.

Die an den Ortsverbindungsstrassen montierten Tafeln mit der Aufschrift «Reduzierter Winterdienst» bedeuten, dass nicht in jedem Fall eine Schwarzräumung der Fahrbahnen gewährleistet werden kann.

Die eidgenössische Verkehrsregelverordnung schreibt vor, dass Fahrzeuge von den öffentlichen Strassen und Plätzen zu entfernen sind, wenn sie eine bevorstehende Schneeräumung behindern könnten.

Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel

Das Befolgen dieser Vorschrift ermöglicht einen zweckmässigen Winterdienst, der allen zugutekommt.

Es empfiehlt sich, das Auto rechtzeitig mit Winterausrüstung zu versehen und bei prekären Witterungs- beziehungsweise Strassenverhältnissen die gebotene Vorsicht walten zu lassen.

Gegebenenfalls ist auch ein Verzicht auf das Benützen von Zweiradfahrzeugen ratsam. Als Alternative bietet sich die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel an.

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