Fislisbach hält an fünfjähriger Betreibungsdauer fest
Wie die Gemeinde Fislisbach schreibt, werden Anträge auf vorzeitige Löschung von Betreibungseinträgen abgelehnt, um die Genauigkeit des Registers zu sichern.
Für die bei der Gemeinde in Verzug stehenden Steuern bestehen vielfach Ratenzahlungsvereinbarungen.
Bleiben Zahlungen dennoch aus, werden die Steuer- oder Gebührenforderungen nach mehrfach erfolglosen Mahnungen konsequent betrieben.
Einträge im Betreibungsregister bleiben gesetzlich fünf Jahre bestehen. In den letzten Jahren (Stand 31. Januar 2024) wurden zunehmend Gesuche um vorzeitige Löschungen gestellt.
Solche Begehren zur Löschung einer zu Recht erfolgten Betreibung werden abgewiesen, auch dann, wenn die Forderung nach Erhalt des Zahlungsbefehls beglichen worden ist.
Bedeutung der ungelöschten Betreibungen
Der Gesetzgeber hat bewusst vorgesehen, dass Betreibungen in den Registern festzuhalten sind.
Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs kann jede Person über sich selbst oder – wenn ein Interesse glaubhaft gemacht wird – über eine andere Person beim Betreibungsamt Einsicht in das Betreibungsregister verlangen oder sich Auszüge daraus geben lassen.
Dieses öffentliche Register soll Dritten als Informationsquelle zur Einschätzung der Kreditwürdigkeit einer Person dienen (beispielsweise vor Abschluss eines Mietverhältnisses).
Würden erledigte Betreibungen regelmässig vorzeitig wieder gelöscht, würde Dritten gegenüber ein falsches Bild vermittelt und damit letztlich Sinn und Zweck des Betreibungsregisters unterlaufen.