Verzicht auf Publikation der gemeinderätlichen Abstimmungsergeb-nisse
Verzicht auf Publikation der gemeinderätlichen Abstimmungsergeb-nisse in Abstimmungsedikten der Gemeinde Teufen AR.

Zu Beginn der neuen Amtsdauer hat sich der Gemeinderat mit der Frage der Publikation von gemeinderätlichen Abstimmungsergebnissen in Abstimmungsedikten auseinandergesetzt. Der Gemeinderat Teufen publiziert in den Edikten zu Urnengängen gemäss eigener Praxis jeweils das Abstimmungsergebnis der ge-meinderätlichen Verabschiedung des Ediktes.
Diese Praxis ist eine Teufner Spezialität, da keine weiteren Gemeinden bekannt sind, welche das Abstimmungsergebnis publizieren. Die Exekutiven des Bundes, Kantons und der Gemeinden sind Kollegialbehörden. Für eine Kollegialbehörde gilt das Kollegialprinzip und das Kollegialprinzip beschreibt nach Definition eine Führungsart, bei welcher gleichberechtigte Mandatsträger in geheimer Abstimmung einen Beschluss fassen und diesen mit einer Stimme gegen aussen vertreten.
Art. 177 Abs. 1 der Bundesverfassung beschreibt, dass der Bundesrat als Kollegium entscheide. In einem Kollegium gilt wiederum das Kollegialitätsprinzip.
Nach Art. 19 der Gemeindeordnung ist festgehalten, dass der Gemeinderat als vollziehende (exekutive) Behörde für die Führung der Gemeinde zuständig sei. Nach Art. 19 lit. c vertritt der Gemeinderat die Gemeinde nach innen und aussen unter Wahrung der Interessen der Gemeinde.
Mit der Publikation eines Abstimmungsresultates vertritt der Gemeinderat die Gemeinde gegen aussen nicht mit einer Stimme, der Grad der Zustimmung kann abgelesen werden. Dies verletzt das Kollegialitätsprinzip und der Gemeinderat kann gegen aussen die Interessen nicht vollumfänglich wahren.
Aus den genannten Gründen hat der Gemeinderat beschlossen, inskünftig auf die Publikation der gemeinderätlichen Abstimmungsergebnisse in Abstimmungsedikten zu verzichten und nur noch den Mehrheitsbeschluss zu publizieren.