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Hinwil bleibt kritisch gegenüber Windkraftplänen

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Der Gemeinderat Hinwil legt Rekurs gegen die Nichtgenehmigung der Mindestabstände für Windkraftanlagen ein. Auch die Bevölkerung kann Einspruch erheben.

Blick auf die Gemeinde Hinwil (ZH) an der Ringwilerstrasse.
Blick auf die Gemeinde Hinwil (ZH) an der Ringwilerstrasse. - Nau.ch / Simone Imhof

Wie die Gemeinde Hinwil mitteilt, entschied die Gemeindeversammlung am 20. März 2024, die Bau- und Zonenordnung (BZO) um drei Artikel betreffend Mindestabstand von Windkraftanlagen zu bewohnten oder teilweise bewohnten Liegenschaften zu erweitern. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verweigerte daraufhin die Genehmigung der Anpassung der BZO mit Verfügung vom 28. Januar 2025.

Gegen diese Verfügung wurde durch den Gemeinderat Hinwil vor Baurekursgericht des Kantons Zürich schriftlich Rekurs erhoben.

Als die Bachtelgemeinde sah sich die Gemeinde Hinwil in der Pflicht, eine äusserst sorgfältige Abwägung von Nutzen und Schutz einzufordern und für die geschützte Bachtelregion einzustehen.

Gemeindeversammlung fordert Mindestabstand

Die Gemeinde Hinwil brachte mehrmals ihre kritische Haltung gegenüber den kantonalen Bestrebungen zum Ausdruck, im Schutzgebiet des Bachtel/Allmen den Bau von Windanlagen zu ermöglichen. Auf den Standort Bachtel hat der Kanton im kantonalen Richtplan unterdessen verzichtet.

Der Standort Schönwis bleibt im Richtplan jedoch erhalten. Die Gemeindeversammlung hat sich am 20. März 2024 unabhängig des Standortes für einen Mindestabstand in der Gemeinde Hinwil ausgesprochen, weshalb der Gemeinderat gegen die Nichtgenehmigung der von der Gemeindeversammlung angenommenen Bestimmungen rechtlich vorgeht.

Rekursfrist für Privatpersonen beginnt nach Veröffentlichung

Die Publikation der Nichtgenehmigung wird am 21. März 2025 auf der Webseite der Gemeinde Hinwil und dem Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgen. Dann steht es der Bevölkerung ebenfalls offen, gegen den kantonalen Entscheid zu rekurrieren.

Ab diesem Zeitpunkt besteht innerhalb einer Frist von 30 Tagen auch für Privatpersonen die Möglichkeit, die Nichtgenehmigung schriftlich mittels Rekurs beim Baurekursgericht anzufechten.

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